Gesetze / Wohnungseigentumsgesetz
WEG§ 19 Regelung der Verwaltung und Benutzung durch Beschluss
Stand: 25.01.2021
Wird zitiert von 136
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 14.09.2018 – V ZR 138/17Entziehung des Wohnungseigentums bei Bruchteilseigentum: Abwendung der Wirkungen des Entziehungsurteils durch den nicht störenden MiteigentümerZitiert von 5
- LG München II, 13.12.2023 – 1 S 12989/22 WEG
- BGH, 19.07.2024 – V ZR 226/23Nichtigkeitsverfahren gegen einen Wohnungseigentümerbeschluss: Eigentümerbeschluss über eine bauliche Veränderung bei ausschließlicher Nutzungsbefugnis des bauwilligen Wohnungseigentümers; faktischen Unmöglichkeit der in einer Vereinbarung vorgesehenen, anderen Nutzung des Gemeinschaftseigentums durch den Gestattungsbeschluss; Beschlusskompetenz für Kompensationszahlungen an die übrigen WohnungseigentümerZitiert von 6
- AG Hamburg, 17.10.2024 – 303a C 1/24
- BGH, 11.11.2022 – V ZR 213/21Wohnungseigentumsrecht: Ansprüche des Käufers einer Eigentumswohnung auf Nachbesserung; Nachbesserung wegen Altlastenverdacht; arglistiges Verschweigen von Altlasten
- BGH, 16.09.2022 – V ZR 69/21Beschlussersetzungsklage bezüglich der Verteilung des Selbstbehalts in einer verbundenen GebäudeversicherungZitiert von 28
Zuletzt entschieden
- BGH, 24.04.2026 – V ZR 102/24Beschlusskompetenz der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer für Erhaltungsmaßnahmen an Balkonen trotz vereinbarter Übertragung der ErhaltungslastZitiert von 1
- BFH, 15.01.2026 – IV R 19/23Aktivierung der Beteiligung an einer InstandhaltungsrückstellungZitiert von 1
- AG Unna, 17.12.2025 – 18 C 10/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 19 WEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/19#abs-1 (1) Soweit die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums und die Benutzung des gemeinschaftlichen Eigentums und des Sondereigentums nicht durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer geregelt sind, beschließen die Wohnungseigentümer eine ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WoEigG/19#abs-2 (2) Zur ordnungsmäßigen Verwaltung und Benutzung gehören insbesondere
1.
die Aufstellung einer Hausordnung,
2.
die ordnungsmäßige Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums,
3.
die angemessene Versicherung des gemeinschaftlichen Eigentums zum Neuwert sowie der Wohnungseigentümer gegen Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht,
4.
die Ansammlung einer angemessenen Erhaltungsrücklage,
5.
die Festsetzung von Vorschüssen nach § 28 Absatz 1 Satz 1 sowie
6.
die Bestellung eines zertifizierten Verwalters nach § 26a, es sei denn, es bestehen weniger als neun Sondereigentumsrechte, ein Wohnungseigentümer wurde zum Verwalter bestellt und weniger als ein Drittel der Wohnungseigentümer (§ 25 Absatz 2) verlangt die Bestellung eines zertifizierten Verwalters.