Gesetze / Wehrdisziplinarordnung
WDO§ 75 Dienstaufsicht
Stand: 13.04.2025
Die Präsidentin oder der Präsident übt die Dienstaufsicht über die Angehörigen des jeweiligen Truppendienstgerichts aus.
Wird zitiert von 11 Entscheidungen zu § 75 WDO →
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Nach Gewicht
- BVerwG, 11.11.2010 – 1 WNB 6/10Nichtzulassungsbeschwerde; nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts ehrenamtlicher Richter als Kameradenbeisitzer; Aufhebung des NichtabhilfebeschlussesZitiert von 1
- BVerwG, 19.10.2018 – 2 WD 17/18 · Voraussetzungen einer Zurückverweisung
- BVerwG, 08.11.2017 – 1 WB 30/16Gesamtvertrauenspersonenausschuss; Abberufung als Mitglied; Abberufung als Sprecher des GesamtvertrauenspersonenausschussesZitiert von 8
- BVerwG, 09.05.2017 – 1 WNB 2/17 · Divergenzrüge; Besetzung des GerichtsZitiert von 1
- BVerwG, 06.09.2012 – 2 WD 26/11Vorsätzliche Verletzung der Verfassungstreuepflicht; MaßnahmebemessungZitiert von 36
- BVerwG, 17.06.2010 – 2 WNB 7/10Wehrbeschwerdeverfahren; Abhilfe; Besetzung des TruppendienstgerichtsZitiert von 11
Zuletzt entschieden
- Truppendienstgericht Süd, 24.11.2022 – TDG S 5 VL 19/22
- Truppendienstgericht Süd, 18.03.2022 – S 5 VL 50/20Zitiert von 1
- BVerwG, 05.06.2019 – 1 WNB 1/19Rechtsmittel bei fehlerhafter Entscheidungsform; Grundsatz der MeistbegünstigungZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 75 WDO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.