Gesetze / Wehrdisziplinarordnung
WDO§ 74 Präsidialverfassung
Stand: 13.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/74#abs-1 (1) Bei jedem Truppendienstgericht wird ein Präsidium gebildet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/74#abs-2 (2) Die vom Präsidium getroffenen Anordnungen können im Laufe des Geschäftsjahres geändert werden, wenn dies infolge einer Veränderung in der Gliederung der Bundeswehr erforderlich wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/74#abs-3 (3) Der Zweite Titel des Gerichtsverfassungsgesetzes gilt entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nicht etwas anderes ergibt.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 74 WDO →
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- BVerwG, 11.10.2011 – 1 WB 36.11Zitiert von 8
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