Gesetze / Wehrdisziplinarordnung

WDO

§ 24 Disziplinarbuße, strenge Disziplinarbuße

Stand: 13.04.2025

Bund6 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/24#abs-1 (1) Die Disziplinarbuße darf den einmonatigen Betrag der Dienstbezüge oder des Wehrsoldes nicht überschreiten. Bei denjenigen, deren Wehrdienstverhältnis weniger als einen Monat dauert, darf die Disziplinarbuße den Betrag nicht übersteigen, der ihnen für die Dauer des Wehrdienstverhältnisses zusteht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/24#abs-2 (2) Bei der Bemessung der Disziplinarbuße sind auch die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Soldatin oder des Soldaten zu berücksichtigen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/24#abs-3 (3) Die strenge Disziplinarbuße ist die Disziplinarbuße, die vor der Truppe bekannt gemacht wird.

§ 23 § 25