Gesetze / Wehrdisziplinarordnung
WDO§ 24 Disziplinarbuße, strenge Disziplinarbuße
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 6
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BVerwG, 25.03.2021 – 2 WD 13/20Fahrlässige Körperverletzung durch einen VorgesetztenZitiert von 7
- BGH, 03.05.1960 – 1 StR 131/60Zitiert von 2
- BVerwG, 21.09.2022 – 2 WDB 1/22Einfache Disziplinarmaßnahme; Absonderung aufgrund COVID-19; NötigungZitiert von 7
- BVerwG, 21.12.2010 – 2 WD 13/09Falsche Beratung eines Vorgesetzten; Verletzung der Pflicht zum treuen Dienen durch Schlechterfüllung; Einstellung des Strafverfahrens; Auslegung der AnschuldigungsschriftZitiert von 8
- VG München, 11.02.2020 – M 21b K 19.3470
- VG Minden, 27.09.2011 – 10 K 2860/10Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/24#abs-1 (1) Die Disziplinarbuße darf den einmonatigen Betrag der Dienstbezüge oder des Wehrsoldes nicht überschreiten. Bei denjenigen, deren Wehrdienstverhältnis weniger als einen Monat dauert, darf die Disziplinarbuße den Betrag nicht übersteigen, der ihnen für die Dauer des Wehrdienstverhältnisses zusteht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/24#abs-2 (2) Bei der Bemessung der Disziplinarbuße sind auch die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Soldatin oder des Soldaten zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/24#abs-3 (3) Die strenge Disziplinarbuße ist die Disziplinarbuße, die vor der Truppe bekannt gemacht wird.