Gesetze / Wehrdisziplinarordnung

WDO

§ 126 Bindung des Truppendienstgerichts

Stand: 13.04.2025

Bund64 Entscheidungen

Wird die Sache an ein Truppendienstgericht zurückverwiesen, ist es an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu Grunde liegt.

§ 125 § 127