Gesetze / Wehrdisziplinarordnung
WDO§ 126 Bindung des Truppendienstgerichts
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 64
Nach Gewicht
- BVerwG, 28.10.2021 – 1 WRB 2/21Keine Rechtswidrigkeit des Dienstausübungs- und Uniformtrageverbots nach Einleitung eines gerichtlichen DisziplinarverfahrensZitiert von 14
- BVerwG, 15.08.2023 – 2 WDB 1/23Zur Rechtmäßigkeit von Nebenentscheidungen nach § 126 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 WDOZitiert von 5
- BVerwG, 08.05.2023 – 2 WDB 13/22 · Leugnung und Verharmlosung des HolocaustZitiert von 13
- BVerwG, 18.08.2023 – 2 WDB 5/23Rechtmäßigkeit von Nebenentscheidungen nach § 126 WDOZitiert von 11
- BVerwG, 29.03.2023 – 2 WDB 16/21, 2 W-VR 2/21, 2 WDB 16/21, 2 W-VR 2/21Entscheidung im vorläufigen Verfahren nach § 126 WDOZitiert von 6
- BVerwG, 09.10.2019 – 2 WDB 3/19Vorläufige Dienstenthebung wegen Verletzung der MäßigungspflichtZitiert von 26
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 05.02.2026 – 2 WD 6.25Entfernung aus dem Dienstverhältnis wegen sexueller Nötigung einer Kameradin in deren StubeZitiert von 1
- OVG Saarland, 08.01.2026 – 6 B 137/25Zitiert von 1
- BVerwG, 01.10.2025 – 2 WD 30.24Entfernung aus dem Dienstverhältnis wegen Widerruf des Diensteides und Ankündigung des Ungehorsams im EinsatzfallZitiert von 4
64 Entscheidungen zu § 126 WDO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 126 WDO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Wird die Sache an ein Truppendienstgericht zurückverwiesen, ist es an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu Grunde liegt.