Rechtsprechung / BVerwG / 2. Wehrdienstsenat / 2026

BVerwG Beschluss vom 20.08.2026 – 2 WDB 6.26

2. Wehrdienstsenat · ECLI:DE:BVerwG:2026:200826B2WDB6.26.0

StrafrechtVolltext

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Leitsatz

Eine Abberufung eines Pflichtverteidigers wegen einer endgültigen Zerstörung des Vertrauensverhältnisses ist nur möglich, wenn konkrete Umstände vorgetragen werden, aus denen sich der endgültige Fortfall der für ein Zusammenwirken zu Verteidigungszwecken notwendigen Grundlage ergibt.

Tenor§

Die Beschwerde des früheren Soldaten gegen den Beschluss der Vorsitzenden der 7. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 29. April 2026 wird zurückgewiesen.

Tatbestand§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-08-20/2-wdb-6-26#rd_1

Die Beschwerde richtet sich gegen die Ablehnung eines Antrags auf Entpflichtung des Verteidigers und Bestellung eines neuen Verteidigers.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-08-20/2-wdb-6-26#rd_2

1. Gegen den früheren Soldaten ist ein gerichtliches Disziplinarverfahren wegen eines 72-tägigen unerlaubten Fernbleibens vom Dienst anhängig. Mit Beschluss des Truppendienstgerichts vom 10. Juli 2025 wurde für den früheren Soldaten nach dessen Anhörung Rechtsanwalt P. als Pflichtverteidiger bestellt. Der vorherige Wahlverteidiger hatte sein Mandant niedergelegt.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-08-20/2-wdb-6-26#rd_3

2. Auf die Anregung des Truppendienstgerichts, in der Sache einen Disziplinargerichtsbescheid zu erlassen, erklärte der Pflichtverteidiger mit Schriftsatz vom 12. Januar 2026, dass dies nicht in Betracht komme. Er habe darüber ausführlich und mehrfach mit seinem Mandanten beraten. Der frühere Soldat sei der Auffassung, dass das Gericht in einer mündlichen Verhandlung von einer Aberkennung des Ruhegehalts absehen werde.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-08-20/2-wdb-6-26#rd_4

3. Unter dem 19. Januar 2026 hat der frühere Soldat beim Truppendienstgericht beantragt, den Pflichtverteidiger zu entpflichten und einen neuen Pflichtverteidiger zu bestellen. Zur Begründung machte er mit Schreiben vom 4. Februar 2026 - nach Hinweis des Gerichts auf die mangelnde Substantiierung seines Vorbringens - mit weiterem Schreiben vom 23. März 2026 geltend, das notwendige Vertrauensverhältnis sei nicht mehr gegeben. Der Verteidiger habe auf mehrere WhatsApp-Nachrichten von ihm nicht oder nur unzureichend reagiert. Auch seine mehrfachen Bitten, ihm Unterlagen oder die Korrespondenz zwischen Verteidiger und Truppendienstgericht vorzulegen, habe Rechtsanwalt P. unbeantwortet gelassen. Der Verteidiger habe erst auf sein mit WhatsApp-Nachricht vom 12. Januar 2026 ausgesprochenes "Ultimatum" reagiert. Er habe nach alledem den Eindruck gewonnen, dass sein Rechtsanwalt der Verteidigung nicht die notwendige Bedeutung beimesse. Zum Beleg seiner Angaben sind von dem früheren Soldaten Auszüge des besagten WhatsApp-Verkehrs vorgelegt worden.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-08-20/2-wdb-6-26#rd_5

4. Der Verteidiger äußerte gegenüber dem Truppendienstgericht mit Schriftsatz vom 17. Februar 2026 zunächst, dass zwischen ihm und dem früheren Soldaten kein tragfähiges Vertrauensverhältnis bestehe, weil die Vorstellungen über Führung und Ziele der Verteidigung nicht übereinstimmten. Mit Schriftsatz vom 22. April 2026 erklärte Rechtsanwalt P., erneut Kontakt zu dem früheren Soldaten aufgenommen zu haben. Er habe ihm bereits am 15. März 2026 vorgeschlagen, die Pflichtverteidigung weiterzuführen, und erneut die Vor- und Nachteile einer Erledigung durch Disziplinargerichtsbescheid erläutert. Der frühere Soldat habe ihm geantwortet, er wolle vor einer inhaltlichen Erörterung mit ihm die Entscheidung des Truppendienstgerichts über den Entpflichtungsantrag abwarten.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-08-20/2-wdb-6-26#rd_6

5. Mit Beschluss vom 29. April 2026, dem früheren Soldaten am 8. Mai 2026 zugestellt, hat die Vorsitzende der zuständigen Kammer des Truppendienstgerichts den Antrag zurückgewiesen. Es seien weder eine endgültige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses noch grobe Verstöße des Verteidigers gegen eine ordnungsgemäße Wahrnehmung seiner Aufgaben erkennbar, die eine angemessene Verteidigung ersichtlich gefährdeten. Das Vorbringen des früheren Soldaten beschränke sich im Wesentlichen auf die Behauptung, dass der Verteidiger nicht ausreichend mit ihm kommuniziere und ihm Unterlagen vorenthalte, die für seine Verteidigung notwendig seien. Dies sei mangels hinreichenden Tatsachenvortrags nicht nachvollziehbar, da nicht erkennbar sei, welche für seine Verteidigung relevanten Unterlagen nach der Niederlegung des Mandats durch seinen früheren Wahlverteidiger überhaupt zur Akte gelangt sein sollen und ihm vorenthalten worden sein könnten. Zudem habe der bestellte Verteidiger mitgeteilt, ausführlich und mehrfach mit dem Antragsteller Beratungsgespräche hinsichtlich der Anregung der Vorsitzenden zur Erledigung seines Verfahrens im Wege eines Disziplinargerichtsbescheids geführt zu haben. Die von dem früheren Soldaten vorgelegten Auszüge aus einem Kommunikationsverlauf, der lediglich einen Zeitraum von ca. vier Wochen einschließlich Weihnachtsfeiertagen und Jahreswechsel betreffe, ließen den Schluss auf eine ernsthafte Störung des Vertrauensverhältnisses ebenfalls nicht zu. Auch aufgrund der Stellungnahmen seines bestellten Verteidigers ergebe sich kein Grund für die Aufhebung der Bestellung, da sich dieses Vorbringen zunächst in der bloßen, nicht durch Tatsachen substantiierten Behauptung erschöpfe, dass kein tragfähiges Vertrauensverhältnis bestehe. Zudem sei dem früheren Soldaten mittlerweile von Seiten des Verteidigers eine Fortführung des Verteidigungsverhältnisses vorgeschlagen worden.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-08-20/2-wdb-6-26#rd_7

6. Der frühere Soldat hat am 1. Juni 2026 Beschwerde gegen den "Beschluss des Truppendienstgerichts Nord vom 06.05.2026" eingelegt. Die Entscheidung berücksichtige nicht ausreichend, dass das notwendige Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem bestellten Verteidiger nachhaltig gestört sei. Er bezieht sich hierbei im Wesentlichen auf die von ihm bereits erstinstanzlich geltend gemachten Kommunikationsprobleme und meint, er hätte mehrfach den Eindruck gewonnen, dass seine Anliegen und Einwände nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. Die Annahme, sein Vorbringen sei ausreichend substantiiert, halte er nicht für zutreffend. Das Vertrauensverhältnis sei nicht allein aufgrund einzelner Nachrichten oder eines kurzen Zeitraums, sondern aufgrund der gesamten Entwicklung der Zusammenarbeit gestört; sie erscheine ihm daher als nicht mehr zumutbar.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-08-20/2-wdb-6-26#rd_8

7. Die Vorsitzende der Truppendienstkammer hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-08-20/2-wdb-6-26#rd_9

8. Die Bundeswehrdisziplinaranwaltschaft hält die Beschwerde für unbegründet. Wegen des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe§

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-08-20/2-wdb-6-26#rd_10

Die trotz der erkennbaren Falschbezeichnung des Datums der angefochtenen Entscheidung zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-08-20/2-wdb-6-26#rd_11

1. Das Truppendienstgericht hat den Antrag auf Aufhebung der Bestellung von Rechtsanwalt P. als Pflichtverteidiger und die Bestellung eines neuen Pflichtverteidigers zu Recht abgelehnt. Die Voraussetzungen des hier allein in Betracht zu ziehenden Aufhebungsgrundes des § 94 Abs. 1 Satz 1 WDO i. V. m. § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StPO liegen nicht vor. Danach ist die Bestellung des Pflichtverteidigers aufzuheben und ein neuer Pflichtverteidiger zu bestellen, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Verteidiger und Angeklagtem endgültig zerstört oder aus einem sonstigen Grund keine angemessene Verteidigung des Angeklagten gewährleistet ist.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-08-20/2-wdb-6-26#rd_12

a) Für eine endgültige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem früheren Soldaten und seinem Verteidiger (§ 94 Abs. 1 Satz 1 WDO i. V. m. § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alt. 1 StPO) fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-08-20/2-wdb-6-26#rd_13

aa) Maßstab für die Störung des Vertrauensverhältnisses ist die Sicht eines verständigen angeschuldigten Soldaten. Eine solche ist von diesem oder seinem Verteidiger substantiiert darzulegen (vgl. zum Strafprozess BGH, Beschluss vom 7. Mai 2025 - 5 StR 72/25 - juris Rn. 6 m. w. N.). Pauschale, nicht näher belegte Vorwürfe rechtfertigen eine Entpflichtung nicht (BGH, Beschluss vom 20. März 2025 - StB 11/25 - NStZ-RR 2025, 181 Rn. 13 m. w. N.). Es müssen konkrete Umstände vorgetragen werden, aus denen sich der endgültige Fortfall der für ein Zusammenwirken zu Verteidigungszwecken notwendigen Grundlage ergibt (BGH, Beschluss vom 9. Januar 2023 - 1 StR 284/22 - juris Rn. 2 m. w. N.). Eine vorübergehende Störung genügt nicht. Eine Aufhebung der Bestellung ist dann naheliegend, wenn zwischen dem angeschuldigten Soldaten und dem Verteidiger eine auf bestimmten Tatsachen gegründete, nicht mehr behebbare und eine sachgerechte Verteidigung dadurch hindernde Vertrauenskrise entstanden ist (vgl. Willnow, in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 9. Aufl. 2023, § 143a Rn. 9 m. w. N.).

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-08-20/2-wdb-6-26#rd_14

bb) Nach diesen Maßstäben reichen die von dem früheren Soldaten vorgetragenen Gesichtspunkte auch bei einer Gesamtschau für die Annahme eines zerstörten Vertrauensverhältnisses nicht aus.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-08-20/2-wdb-6-26#rd_15

(1) Die von dem früheren Soldaten bereits in der Vorinstanz beanstandete unterbliebene Vorlage von Unterlagen zum disziplinargerichtlichen Verfahren und insbesondere zur Korrespondenz zwischen Verteidiger und Gericht ist auch mit der Beschwerde nicht näher belegt worden. Für den Senat ist nicht ersichtlich, welche Vorgänge dem früheren Soldaten durch den Verteidiger vorenthalten worden sein sollen. In der angefochtenen Entscheidung ist zutreffend darauf hingewiesen worden, dass nach der von dem bestellten Verteidiger Anfang September 2025 durchgeführten Akteneinsicht keine weiteren Unterlagen zur Sache zur Akte gelangt sind, die der Verteidiger an seinen Mandanten hätte weiterreichen können. Diesem Befund ist der frühere Soldat nicht entgegengetreten.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-08-20/2-wdb-6-26#rd_16

(2) Soweit der frühere Soldat kritisiert, sein Verteidiger habe auf seine Kontaktversuche selten oder überhaupt nicht reagiert, vermag auch dies die Annahme einer endgültigen und nachhaltigen Erschütterung des Vertrauensverhältnisses nicht zu rechtfertigen. Grundsätzlich liegt es im pflichtgemäßen Ermessen des Verteidigers, in welchem Umfang und auf welche Weise er den Kontakt zu seinem Mandanten hält und ihn informiert, sofern die unverzichtbaren Mindeststandards gewahrt sind (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2025 - StB 66/25 - NStZ-RR 2026, 95 Rn. 11 m. w. N.). Dass der Verteidiger diese Standards missachtet hätte, legt das Vorbringen des früheren Soldaten nicht nahe.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-08-20/2-wdb-6-26#rd_17

Der vorgelegte Auszug zur Kommunikation zwischen ihm und Rechtsanwalt P. über die Plattform "WhatsApp" bezieht sich - worauf bereits das Truppendienstgericht hingewiesen hat - nur auf einen Zeitraum von einem Monat. Unklar erscheint zudem, ob der Auszug den Nachrichtenaustausch für den gesamten Zeitraum zwischen dem 10. Dezember 2025 und dem 12. Januar 2026 abbildet. Ohnehin wird damit nur belegt, dass der Verteidiger auf die Nachricht des früheren Soldaten vom 10. Dezember 2025 nicht reagiert hat. Auf die mit einer Fristsetzung bis zum 19. Januar 2026 versehene weitere Nachricht vom 12. Januar 2026, die der frühere Soldat als "Ultimatum" bezeichnet, hat der Verteidiger am 12. Januar 2026 fristgemäß geantwortet. Danach offenbart der Kommunikationsverlauf allenfalls bloße und auf einen kurzen Zeitraum beschränkte Unstimmigkeiten.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-08-20/2-wdb-6-26#rd_18

Aus der E-Mail des Verteidigers vom 12. Januar 2026 ergibt sich zudem, dass es ein Gespräch zwischen ihm und dem früheren Soldaten gegeben hat, in dem der Verteidiger sich zu den Erfolgsaussichten des früheren Soldaten in dem wehrdisziplinargerichtlichen Verfahren geäußert hat. Mit seinem Schriftsatz vom selben Tage hat der Verteidiger das Truppendienstgericht überdies darüber informiert, dass er ausführlich und mehrfach mit dem früheren Soldaten über die Erledigung des Verfahrens durch den Erlass eines Disziplinargerichtsbescheids beraten habe. Diese Darstellungen hat der frühere Soldat ebenso wenig in Abrede gestellt wie die in dem Schriftsatz des Verteidigers erwähnte erneute Kontaktaufnahme zu ihm, im Zuge derer ein weiteres Gespräch zu der vom Truppendienstgericht vorgeschlagenen weiteren Verfahrensweise geführt worden sei. Gab es danach mithin eine Reihe von Besprechungen, erschließt sich für den Senat nicht, dass es für den früheren Soldaten - wie er vorträgt - unmöglich gewesen sei, eine sachgerechte Verteidigung mit seinem Pflichtverteidiger abzustimmen und seine Vorstellungen über die weitere Vorgehensweise geltend zu machen.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-08-20/2-wdb-6-26#rd_19

(3) Aus dem Vorbringen des früheren Soldaten ergibt sich überdies nicht, dass zwischen ihm und seinem Pflichtverteidiger grundlegende oder gar unüberwindbare Differenzen über die Verteidigungsstrategie bestehen (vgl. zu diesem Gesichtspunkt für einen Vertrauensverlust BGH, Beschluss vom 5. März 2020 - StB 6/20 - NStZ 2020, 434 Rn. 11). Dass der Verteidiger keinen Anlass gesehen hat, den von dem früheren Soldaten im Rahmen der WhatsApp-Kommunikation erwähnten psychischen Zustand vor und während der angeschuldigten Tat als Verteidigungsansatz aufzugreifen, genügt dafür nicht. Es liegt letztlich in der Verantwortung des Verteidigers, die Erfolgsträchtigkeit der vorzutragenden Argumente zu prüfen. Dabei muss er nicht jeder Anregung seines rechtsunkundigen Mandanten folgen, insbesondere dann nicht, wenn er sie aus seiner rechtskundigen Sicht als aussichtslos erachtet.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-08-20/2-wdb-6-26#rd_20

(4) Dass ein unwiederbringlicher Vertrauensverlust besteht, lässt sich schließlich nicht aus den Erklärungen des Verteidigers entnehmen. Zu Recht hat das Truppendienstgericht darauf hingewiesen, dass die zunächst abgegebene Erklärung des Verteidigers, es bestehe zu dem früheren Soldaten kein tragfähiges Vertrauensverhältnis, unsubstantiiert geblieben ist und Rechtsanwalt P. in einem weiteren Schreiben ausgeführt hat, seinem Mandanten die Fortsetzung der Pflichtverteidigung vorgeschlagen zu haben. Hierauf geht die Beschwerde nicht ein.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-08-20/2-wdb-6-26#rd_21

b) Eine Entpflichtung von Rechtsanwalt P. gemäß § 94 Abs. 1 Satz 1 WDO i. V. m. § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alt. 2 StPO kommt ebenfalls nicht in Betracht. Denn es ist nicht ersichtlich, dass aus einem sonstigen Grund keine angemessene Verteidigung des angeschuldigten Soldaten gewährleistet ist.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-08-20/2-wdb-6-26#rd_22

aa) Das ist der Fall, wenn Umstände vorliegen, die den Zweck der Pflichtverteidigung, dem angeschuldigten Soldaten einen geeigneten Beistand zu sichern und den ordnungsgemäßen Verfahrensablauf zu gewährleisten, ernsthaft gefährden (vgl. BGH, Beschluss vom 25. August 2022 - StB 35/22 - NStZ-RR 2022, 353 <353 f.>; Schmitt, in: Schmitt/​Köhler, StPO, 69. Aufl. 2026, § 143a Rn. 25). In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird dies insbesondere angenommen, wenn eine grobe Pflichtverletzung des Pflichtverteidigers vorliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juni 2021 - StB 24/21 - juris Rn. 10).

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-08-20/2-wdb-6-26#rd_23

bb) Gemessen daran ist für einen sonstigen Grund nichts ersichtlich oder mit der Beschwerde dargetan. Eine relevante oder gar grobe Pflichtverletzung des Verteidigers des früheren Soldaten liegt nicht vor. Die von ihm monierten Verhaltensweisen des Verteidigers bieten dafür jedenfalls keine hinreichende Grundlage.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2026-08-20/2-wdb-6-26#rd_24

2. Einer Entscheidung über die Kosten des Zwischenverfahrens bedurfte es nicht. Diese werden von der zur Hauptsache ergehenden Kostenentscheidung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens umfasst.