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§ 59 WDO 2025 — Verjährung der Vollstreckung

Wehrdisziplinarordnung

Stand: 13.04.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Einfache Disziplinarmaßnahmen dürfen nach Ablauf von sechs Monaten nicht mehr vollstreckt werden. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die verhängte Disziplinarmaßnahme unanfechtbar geworden ist. Die Frist wird gewahrt, wenn vor ihrem Ablauf die Vollstreckung beginnt.