Gesetze / Wehrdisziplinarordnung
WDO§ 141 Umfang der Kostenpflicht
Stand: 13.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/141#abs-1 (1) Gerichtliche Disziplinarverfahren sind gebührenfrei.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/141#abs-2 (2) Als Auslagen werden im gerichtlichen Disziplinarverfahren erhoben:
1.
Auslagen, die nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben werden,
2.
Kosten, die durch dienstliche Gestellungen nach § 92 Satz 1 entstanden sind, mit Ausnahme der dienstlichen Gestellung von Vertrauenspersonen und der Postgebühren,
3.
die während der Ermittlungen der Wehrdisziplinaranwaltschaft entstandenen Reisekosten der Wehrdisziplinaranwaltschaft, einer ersuchten Richterin oder eines ersuchten Richters und ihrer Schriftführerinnen und Schriftführer,
4.
die Kosten für die Unterbringung und Untersuchung der Soldatin oder des Soldaten in einem öffentlichen psychiatrischen Krankenhaus oder in einem Bundeswehrkrankenhaus,
5.
die an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt zu zahlenden Beträge sowie die baren Auslagen einer sonst bestellten Verteidigerin oder eines sonst bestellten Verteidigers,
6.
die Auslagen, die einem nach § 88 Absatz 2 Bestellten entstanden sind.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 141 WDO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 16.08.2023 – 2 WDB 8.23Unstatthaftigkeit der Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht gegen eine truppendienstgerichtliche Kostenentscheidung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 2
- BVerwG, 21.12.2021 – 2 WDB 15.21Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs durch unterlassenen Kostenausspruch Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
- BVerwG, 04.12.2025 – 2 W-KSt 1.25Gerichtskostenpflicht eines Entschädigungsverfahrens wegen überlanger Verfahrensdauer im Wehrdisziplinarrecht Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BVerwG, 25.08.2025 – 1 WB 11.25Einstellung des Wehrbeschwerdeverfahrens wegen Fiktion der Antragsrücknahme Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BVerwG, 21.05.2025 – 1 WNB 4.25Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde im Wehrbeschwerdeverfahren wegen fehlender ordnungsgemäßer Vertretung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BVerwG, 28.09.2023 – 2 WRB 2/23 · Keine Rechtsbeschwerde in KostensachenZitiert von 7
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 16.05.2018 – 1 WNB 4/17Sachentscheidungsvoraussetzung; Zulässigkeit; Antrag auf gerichtliche Entscheidung; Beifügung des BeschwerdebescheidsZitiert von 7
- BVerwG, 26.02.2018 – 1 WNB 5/17Sachentscheidungsvoraussetzungen eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung; Beifügen der Beschwerdebescheide; Verpflichtung zu disziplinarer Würdigung; Anfechtbarkeit von KostenentscheidungZitiert von 13
- BVerwG, 12.12.2016 – 1 WB 38/16Beschwerde gegen Verfügung des Vorsitzenden einer Kammer des Truppendienstgerichts; KostenentscheidungZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 141 WDO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.