Rechtsprechung / § 141 WDO 2025

Entscheidungen zu § 141 WDO 2025

4 Entscheidungen · Umfang der Kostenpflicht

  1. BVerwG, 28.09.2023 – 2 WRB 2/23 Beschluss

    Leitsatz Auch eine zugelassene Rechtsbeschwerde ändert nichts daran, dass sie in Kostensachen nach § 23a Abs. 2 WBO i. V. m. § 158 Abs. 1 VwGO unstatthaft ist.

  2. BVerwG, 16.05.2018 – 1 WNB 4/17 Beschluss
  3. BVerwG, 26.02.2018 – 1 WNB 5/17 Beschluss

    Leitsatz 1. Fügt der Beschwerdeführer bei Einlegung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung den Beschwerdebescheid sowie ggf. den Bescheid über die weitere Beschwerde nicht bei, so hat dies nicht die Unzulässigkeit des Antrags …

  4. BVerwG, 12.12.2016 – 1 WB 38/16 Beschluss

    Leitsatz In Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung ist gegen Verfügungen des Vorsitzenden einer Kammer des Truppendienstgerichts die Beschwerde in entsprechender Anwendung von § 146 Abs. 1 VwGO nicht statthaft.