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# § 141 WDO 2025 — Umfang der Kostenpflicht

Wehrdisziplinarordnung  
Stand: 13.04.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Gerichtliche Disziplinarverfahren sind gebührenfrei.

(2) Als Auslagen werden im gerichtlichen Disziplinarverfahren erhoben:

- 1. Auslagen, die nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben werden,

- 2. Kosten, die durch dienstliche Gestellungen nach § 92 Satz 1 entstanden sind, mit Ausnahme der dienstlichen Gestellung von Vertrauenspersonen und der Postgebühren,

- 3. die während der Ermittlungen der Wehrdisziplinaranwaltschaft entstandenen Reisekosten der Wehrdisziplinaranwaltschaft, einer ersuchten Richterin oder eines ersuchten Richters und ihrer Schriftführerinnen und Schriftführer,

- 4. die Kosten für die Unterbringung und Untersuchung der Soldatin oder des Soldaten in einem öffentlichen psychiatrischen Krankenhaus oder in einem Bundeswehrkrankenhaus,

- 5. die an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt zu zahlenden Beträge sowie die baren Auslagen einer sonst bestellten Verteidigerin oder eines sonst bestellten Verteidigers,

- 6. die Auslagen, die einem nach § 88 Absatz 2 Bestellten entstanden sind.

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Zitiervorschlag: § 141 WDO 2025

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/141

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