Gesetze / Wehrdisziplinarordnung

WDO

§ 110 Entscheidung des Truppendienstgerichts

Stand: 13.04.2025

Bund6 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/110#abs-1 (1) Das Urteil kann nur auf eine Disziplinarmaßnahme, auf Freispruch oder auf Einstellung des Verfahrens lauten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/110#abs-2 (2) Auf Freispruch ist zu erkennen, wenn ein Dienstvergehen nicht vorliegt oder nicht erwiesen ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/110#abs-3 (3) Das Verfahren ist einzustellen, wenn ein Verfahrenshindernis besteht, eine Disziplinarmaßnahme nicht zulässig ist oder nach § 16 nicht verhängt werden darf. Das Gericht kann das Verfahren mit Zustimmung der Wehrdisziplinaranwaltschaft einstellen, wenn es ein Dienstvergehen zwar für erwiesen, eine Disziplinarmaßnahme aber nicht für angebracht hält.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/110#abs-4 (4) Besteht ein Verfahrenshindernis, kann die oder der Vorsitzende der Truppendienstkammer das Verfahren außerhalb der Hauptverhandlung durch Beschluss einstellen.

§ 109 § 111