Gesetze / Wehrdisziplinarordnung
WDO§ 109 Gegenstand der Urteilsfindung
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 11
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerwG, 12.07.2024 – 2 WDB 8/24Aussetzung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens nach § 83 Abs. 3 Satz 1 WDO
- BVerwG, 18.06.2024 – 2 WDB 6/24Aussetzung eines gerichtlichen DisziplinarverfahrensZitiert von 3
- BVerwG, 28.02.2024 – 2 WDB 10/23Erfolgreiche Beschwerde gegen Durchsuchungsanordnung; privates Mobiltelefon und darin befindliche SpeichermedienZitiert von 8
- BVerwG, 03.09.2021 – 2 WDB 4/21Aussetzung eines gerichtlichen DisziplinarverfahrensZitiert von 3
- BVerwG, 12.05.2026 – 2 WDB 4.26
- BVerwG, 01.10.2025 – 2 WD 30.24Entfernung aus dem Dienstverhältnis wegen Widerruf des Diensteides und Ankündigung des Ungehorsams im EinsatzfallZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 14.08.2025 – 2 WD 29.24Verhängung der Höchstmaßnahme bei Erschleichen einer rechtswidrigen Beförderung durch unwahre AngabenZitiert von 2
- BVerwG, 17.09.2024 – 2 WD 5/24Beihilfe zur räuberischen Erpressung; Milderungsgründe; VerfahrensdauerZitiert von 8
- VGH Hessen, 28.08.2024 – 28 A 1429/21.DZitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 109 WDO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/109#abs-1 (1) Zum Gegenstand der Urteilsfindung können nur die Pflichtverletzungen gemacht werden, die in der Anschuldigungsschrift und ihren Nachträgen der Soldatin oder dem Soldaten als Dienstvergehen zur Last gelegt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/109#abs-2 (2) Nach Anhörung der Wehrdisziplinaranwaltschaft kann das Truppendienstgericht solche Pflichtverletzungen aus dem gerichtlichen Disziplinarverfahren ausklammern, die für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht oder voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen. Die ausgeklammerten Pflichtverletzungen können nicht wieder in das gerichtliche Disziplinarverfahren einbezogen werden, es sei denn, die Beschränkungsvoraussetzungen entfallen nachträglich. Eine Verfolgung der ausgeklammerten Pflichtverletzungen ist nach dem unanfechtbaren Abschluss des gerichtlichen Disziplinarverfahrens nicht mehr zulässig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/109#abs-3 (3) Der Urteilsfindung können auch die Beweise zu Grunde gelegt werden, die nach § 108 Absatz 2 Gegenstand der Hauptverhandlung waren.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/109#abs-4 (4) Der Urteilsfindung kann auch das Ergebnis einer Verständigung im Sinne der Strafprozessordnung zu Grunde gelegt werden.