Gesetze / Wehrdisziplinarordnung
WDO 2002§ 105 Grundsatz der Nichtöffentlichkeit
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202002/105#abs-1 (1) Die Hauptverhandlung ist nicht öffentlich. Disziplinarvorgesetzten und ihren Beauftragten ist die Anwesenheit zu gestatten. Der Vorsitzende der Truppendienstkammer kann weitere Personen zulassen, die ein berechtigtes persönliches oder dienstliches Interesse an dem Gegenstand der Verhandlung haben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202002/105#abs-2 (2) Auf Antrag des Soldaten ist die Öffentlichkeit herzustellen. Die §§ 171a bis 174, 175 Abs. 1 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes gelten entsprechend. Das Gericht kann für die Hauptverhandlung oder einen Teil davon die Öffentlichkeit auch dann ausschließen, wenn dies zum Schutz der Bundeswehr oder ihrer Einrichtungen zwingend geboten ist.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 105 WDO 2002 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 26.05.2009 – 1 WB 48.07Rechtswidrigkeit einer planmäßigen Soldatenbeurteilung mangels normativer Grundlage für das angewandte Richtwertesystem Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 87
- BVerwG, 23.05.2024 – 2 WD 13/23Entfernung aus dem Dienst bei fehlender VerfassungstreueZitiert von 22
- BVerwG, 19.04.2024 – 2 WD 9/23Disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme bei verfassungswidriger Betätigung zugunsten der Identitären Bewegung DeutschlandsZitiert von 1
- BVerwG, 10.11.2022 – 2 WD 20/21Kürzung der Dienstbezüge wegen verbaler sexueller Belästigung einer KameradinZitiert von 9
- BVerwG, 14.09.2017 – 2 WA 2/17 DEntschädigung wegen unangemessener Dauer eines gerichtlichen DisziplinarverfahrensZitiert von 21
- BVerwG, 24.05.2012 – 2 WD 18.11Zitiert von 19
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 04.04.2007 – 2 WDB 7.06Zitiert von 3
- BVerwG, 04.04.2007 – 2 WDB 6.06Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 105 WDO 2002 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.