Gesetze / Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz
WBVG§ 10 Nichtleistung oder Schlechtleistung
Stand: 10.01.2020
Wird zitiert von 9
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Köln, 10.06.2024 – 5 U 86/23
- OLG Düsseldorf, 04.04.2011 – I-24 U 130/10
- LG Bonn, 17.07.2018 – 5 S 155/17
- BGH, 28.04.2022 – III ZR 240/21Heimvertrag in der Corona-Pandemie: Berechtigung der Pflegeheimbewohner zur Entgeltkürzung bei hoheitlich angeordneten Besuchs- und Ausgangsbeschränkungen
- BGH, 18.02.2021 – III ZR 175/19Jugendhilferechtliches Dreiecksverhältnis: Auf Treu und Glauben gestütztes Auskunftsbegehren eines Trägers der öffentlichen JugendhilfeZitiert von 27
- LG Kassel, 27.09.2023 – 4 O 741/23
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 19.06.2020 – 17 W 4/20
- OLG Frankfurt am Main, 30.10.2013 – 1 U 153/12Zitiert von 2
- LG Dortmund, 27.08.2013 – 25 O 135/13Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 10 WBVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WBVG/10#abs-1 (1) Erbringt der Unternehmer die vertraglichen Leistungen ganz oder teilweise nicht oder weisen sie nicht unerhebliche Mängel auf, kann der Verbraucher unbeschadet weitergehender zivilrechtlicher Ansprüche bis zu sechs Monate rückwirkend eine angemessene Kürzung des vereinbarten Entgelts verlangen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WBVG/10#abs-2 (2) Zeigt sich während der Vertragsdauer ein Mangel des Wohnraums oder wird eine Maßnahme zum Schutz des Wohnraums gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr erforderlich, so hat der Verbraucher dies dem Unternehmer unverzüglich anzuzeigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WBVG/10#abs-3 (3) Soweit der Unternehmer infolge einer schuldhaften Unterlassung der Anzeige nach Absatz 2 nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Verbraucher nicht berechtigt, sein Kürzungsrecht nach Absatz 1 geltend zu machen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WBVG/10#abs-4 (4) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, soweit nach § 115 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch wegen desselben Sachverhalts ein Kürzungsbetrag vereinbart oder festgesetzt worden ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WBVG/10#abs-5 (5) Bei Verbrauchern, denen Hilfe in Einrichtungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch gewährt wird, steht der Kürzungsbetrag nach Absatz 1 bis zur Höhe der erbrachten Leistungen vorrangig dem Träger der Sozialhilfe zu. Verbrauchern, die Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen, steht der Kürzungsbetrag bis zur Höhe ihres Eigenanteils selbst zu; ein überschießender Betrag ist an die Pflegekasse auszuzahlen. Bei Verbrauchern, die Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen, steht der Kürzungsbetrag nach Absatz 1 bis zur Höhe der erbrachten Leistungen vorrangig dem Träger der Eingliederungshilfe zu.