Gesetze / Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz
WBVG§ 13 Nachweis von Leistungsersatz und Übernahme von Umzugskosten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 9
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 22.07.2016 – 8 W 38/16Zitiert von 3
- OLG Hamburg, 20.09.2016 – 14 U 172/16Zitiert von 1
- OVG Schleswig, 22.08.2019 – 3 MB 24/19Zitiert von 2
- LG Bonn, 20.06.2018 – 19 O 412/17
- LSG Hessen, 11.05.2018 – L 4 SO 19/18 B ERZitiert von 1
- OLG Hamburg, 29.04.2025 – 4 W 105/24Wohn- und Assistenzvertrag: Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung nach dem WBVG wegen sexueller Übergriffe sowie Anwendbarkeit von § 546 BGB KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
Zuletzt entschieden
- VG Karlsruhe, 05.08.2019 – 4 K 4037/19
- VG Karlsruhe, 29.07.2019 – 3 K 4871/19
- AG Bonn, 30.10.2017 – 118 C 253/16Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 13 WBVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WBVG/13#abs-1 (1) Hat der Verbraucher nach § 11 Absatz 3 Satz 1 aufgrund eines vom Unternehmer zu vertretenden Kündigungsgrundes gekündigt, ist der Unternehmer dem Verbraucher auf dessen Verlangen zum Nachweis eines angemessenen Leistungsersatzes zu zumutbaren Bedingungen und zur Übernahme der Umzugskosten in angemessenem Umfang verpflichtet. § 115 Absatz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WBVG/13#abs-2 (2) Hat der Unternehmer nach § 12 Absatz 1 Satz 1 aus den Gründen des § 12 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 oder nach § 12 Absatz 5 gekündigt, so hat er dem Verbraucher auf dessen Verlangen einen angemessenen Leistungsersatz zu zumutbaren Bedingungen nachzuweisen. In den Fällen des § 12 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 hat der Unternehmer auch die Kosten des Umzugs in angemessenem Umfang zu tragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WBVG/13#abs-3 (3) Der Verbraucher kann den Nachweis eines angemessenen Leistungsersatzes zu zumutbaren Bedingungen nach Absatz 1 auch dann verlangen, wenn er noch nicht gekündigt hat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WBVG/13#abs-4 (4) Wird in den Fällen des § 1 Absatz 2 ein Vertrag gekündigt, gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. Der Unternehmer hat die Kosten des Umzugs in angemessenem Umfang nur zu tragen, wenn ein Vertrag über die Überlassung von Wohnraum gekündigt wird. Werden mehrere Verträge gekündigt, kann der Verbraucher den Nachweis eines angemessenen Leistungsersatzes zu zumutbaren Bedingungen und unter der Voraussetzung des Satzes 2 auch die Übernahme der Umzugskosten von jedem Unternehmer fordern, dessen Vertrag gekündigt ist. Die Unternehmer haften als Gesamtschuldner.