Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz über die Weiterbildung und Fortbildung in den Fachberufen des Gesundheitswesens
WBGesG§ 13 Ordnungswidrigkeiten
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WBGesG/13#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
ohne Berechtigung nach § 4 oder § 5c eine Weiterbildungsbezeichnung nach § 3 führt,
entgegen § 3 Absatz 2 seiner Meldepflicht nicht nachkommt oder
ohne Anerkennung nach § 8 eine Weiterbildungsstätte mit dem Anschein betreibt, Berechtigungen zum Führen einer Weiterbildungsbezeichnung nach § 4 vermitteln zu können.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WBGesG/13#abs-2 (2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 2 können mit einer Geldbuße bis zu 2 500 Euro, Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 3 mit einer Geldbuße bis zu 25 000 Euro geahndet werden.