Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz über die Weiterbildung und Fortbildung in den Fachberufen des Gesundheitswesens
WBGesG§ 5c Weiterbildungsabschlüsse der Deutschen Demokratischen Republik
Stand: 30.07.2026
Weiterbildungsabschlüsse, die vor dem 3. Oktober 1990 an einer Bezirksakademie, einer Betriebsakademie des Gesundheits- und Sozialwesens oder einer vergleichbaren Weiterbildungsstätte nach den Weiterbildungsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erworben worden sind, gelten als Berechtigung im Sinne von § 4 Abs. 1.