Gesetze / Landesrecht Brandenburg / WBGesG · GVBl.I/94, [Nr. 06] S.62
Gesetz über die Weiterbildung und Fortbildung in den Fachberufen des Gesundheitswesens (WBGesG)
23 Normen · Ausgangsfassung vom 18.03.1994 · letzte Änderung 25.09.2026 · Änderungen →
Inhaltsübersicht
- § 1 Anwendungsbereich
- § 2 Begriffsbestimmungen
- § 2a Fortbildungspflicht
- § 3 Weiterbildungsbezeichnungen
- § 3a Spezialisierte Krankenpflegekräfte
- § 4 Führen der Weiterbildungsbezeichnung
- § 5 Im Ausland erworbene Weiterbildungsabschlüsse
- § 5a Unterlagen und Bescheinigungen zur Anerkennung von im Ausland erworbenen Weiterbildungsabschlüssen
- § 5b Verfahren für die Anerkennung von im Ausland erworbenen Weiterbildungsabschlüssen
- § 5c Weiterbildungsabschlüsse der Deutschen Demokratischen Republik
- § 5d Verwaltungszusammenarbeit
- § 5e Vorwarnmechanismus
- § 6 Durchführung der Weiterbildung
- § 7 Abschluß der Weiterbildung
- § 8 Anerkennung von Weiterbildungsstätten
- § 9 Rechtsverordnungen
- § 10 Fachbeiräte
- § 11 Aufsicht
- § 11a Erbringung von Dienstleistungen
- § 12 Zuständigkeiten
- § 13 Ordnungswidrigkeiten
- § 14 Übergangsvorschriften
- § 15 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Änderungsverlauf
- 25.09.2026 — 1 Norm geändert · § 11a neueste Änderung
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Stand der amtlichen Fassung
23.09.2026 Ausfertigung · Zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. September 2026 (GVBl.I/26, [Nr. 23], S.4)
- 01.08.2026 — 19 Normen geändert · §§ 1, 2, 2a, 3 und 15 weitere
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Historischer Änderungsnachweis
10.07.2014 Ausfertigung — Änderndes Gesetz vom 10.07.2014, Artikel 2
§ 2a geändert
GVBl. I 2014, Nr. 38
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Historischer Änderungsnachweis
05.12.2013 Ausfertigung — Änderndes Gesetz vom 05.12.2013, Artikel 9
Überschrift, Inhaltsübersicht, §§ 1 - 4, 9, 13 geändert; §§ 2a, 3a, 5 - 5b, 5d neu eingefügt; § 5 (alt) wird § 5c (neu)
GVBl. I 2013, Nr. 37
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Historischer Änderungsnachweis
07.07.2009 Ausfertigung — Änderndes Gesetz vom 07.07.2009, Artikel 10
§ 8 geändert
GVBl. I 2009, Nr. 12, S. 262
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Historischer Änderungsnachweis
11.06.2008 Ausfertigung — Änderndes Gesetz vom 11.06.2008, Artikel 3
§§ 4, 6, 7, 13 geändert
GVBl. I 2008, Nr. 08, S. 134
Alle Änderungen → · Neue Textfassungen aus dem täglichen Abgleich mit der amtlichen Dokumentation.
Stand der amtlichen Fassung nennt das ändernde Gesetz, durch das die amtliche Fassung nach ihrer eigenen Standangabe zuletzt geändert wurde, im Wortlaut dieser Standangabe.
Historischer Änderungsnachweis weist ein änderndes Gesetz nach, das die amtliche Änderungshistorie des Landes für dieses Gesetz nennt und das in unserer Änderungsübersicht bisher fehlte. Diese Einträge haben den hier geführten Text nicht verändert: die konsolidierte Fassung, aus der er stammt, enthält diese Änderungen bereits. Nachgewiesen ist das ändernde Gesetz mit Datum und Fundstelle, nicht die einzelne geänderte Vorschrift. Die Fundstellen verweisen auf das amtliche Verkündungsblatt: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.).