Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz über die Weiterbildung und Fortbildung in den Fachberufen des Gesundheitswesens

WBGesG

§ 12 Zuständigkeiten

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WBGesG/12#abs-1 (1) Zuständige Behörde zur Durchführung dieses Gesetzes ist das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WBGesG/12#abs-2 (2) Das für das Gesundheitswesen zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Minister des Innern, durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit zur Durchführung dieses Gesetzes auf eine Landesoberbehörde zu übertragen.

§ 11a § 13