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# § 13 WBGesG (Brandenburg) — Ordnungswidrigkeiten

Gesetz über die Weiterbildung und Fortbildung in den Fachberufen des Gesundheitswesens  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

ohne Berechtigung nach § 4 oder § 5c eine Weiterbildungsbezeichnung nach § 3 führt,

entgegen § 3 Absatz 2 seiner Meldepflicht nicht nachkommt oder

ohne Anerkennung nach § 8 eine Weiterbildungsstätte mit dem Anschein betreibt, Berechtigungen zum Führen einer Weiterbildungsbezeichnung nach § 4 vermitteln zu können.

(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 2 können mit einer Geldbuße bis zu 2 500 Euro, Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 3 mit einer Geldbuße bis zu 25 000 Euro geahndet werden.

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Zitiervorschlag: § 13 WBGesG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/WBGesG/13

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