Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz über die Weiterbildung und Fortbildung in den Fachberufen des Gesundheitswesens
WBGesG§ 3a Spezialisierte Krankenpflegekräfte
Stand: 30.07.2026
Spezialisierte Krankenpflegekräfte, die keine den Vorgaben des Krankenpflegegesetzes vergleichbare Berufsausbildung für die allgemeine Pflege absolviert haben, sind berechtigt, ihre ausländische Berufsbezeichnung zu führen.