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VwZVG

Art 28 Erstattungsanspruch

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwZVG/28#abs-1 (1) Ist zu Unrecht vollstreckt worden, weil kein vollstreckbarer Verwaltungsakt vorlag oder weil er ganz oder teilweise aufgehoben wurde oder weil die Geldforderung nach Erlaß des zu vollstreckenden Verwaltungsakts erloschen ist oder gestundet wurde oder das Zwangsverfahren gegen den nicht durchgeführt werden durfte, gegen den es gerichtet war, so ist der zu Unrecht gezahlte Betrag zu erstatten. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben unberührt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwZVG/28#abs-2 (2) Über den Erstattungsanspruch entscheidet die Anordnungsbehörde.

Art 27 Art 29