Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz
VwZVGArt 28 Erstattungsanspruch
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwZVG/28#abs-1 (1) Ist zu Unrecht vollstreckt worden, weil kein vollstreckbarer Verwaltungsakt vorlag oder weil er ganz oder teilweise aufgehoben wurde oder weil die Geldforderung nach Erlaß des zu vollstreckenden Verwaltungsakts erloschen ist oder gestundet wurde oder das Zwangsverfahren gegen den nicht durchgeführt werden durfte, gegen den es gerichtet war, so ist der zu Unrecht gezahlte Betrag zu erstatten. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwZVG/28#abs-2 (2) Über den Erstattungsanspruch entscheidet die Anordnungsbehörde.