Gesetze / Verwaltungszustellungsgesetz
VwZG§ 9 Zustellung im Ausland
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwZG%202005/9?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Eine Zustellung im Ausland erfolgt
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwZG%202005/9?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Zum Nachweis der Zustellung nach Absatz 1 Nr. 1 genügt der Rückschein. Die Zustellung nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 wird durch das Zeugnis der ersuchten Behörde nachgewiesen. Der Nachweis der Zustellung gemäß Absatz 1 Nr. 4 richtet sich nach § 5 Abs. 7 Satz 1 bis 3 und 5 sowie nach § 5a Absatz 3 und 4 Satz 1, 2 und 4.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VwZG%202005/9?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Behörde kann bei der Zustellung nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 anordnen, dass die Person, an die zugestellt werden soll, innerhalb einer angemessenen Frist einen Zustellungsbevollmächtigten benennt, der im Inland wohnt oder dort einen Geschäftsraum hat. Wird kein Zustellungsbevollmächtigter benannt, können spätere Zustellungen bis zur nachträglichen Benennung dadurch bewirkt werden, dass das Dokument unter der Anschrift der Person, an die zugestellt werden soll, zur Post gegeben wird. Das Dokument gilt am siebenten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt, wenn nicht feststeht, dass es den Empfänger nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt erreicht hat. Die Behörde kann eine längere Frist bestimmen. In der Anordnung nach Satz 1 ist auf diese Rechtsfolgen hinzuweisen. Zum Nachweis der Zustellung ist in den Akten zu vermerken, zu welcher Zeit und unter welcher Anschrift das Dokument zur Post gegeben wurde. Ist durch Rechtsvorschrift angeordnet, dass ein Verwaltungsverfahren über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden kann, finden die Sätze 1 bis 6 keine Anwendung.
Änderungsverlauf
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28.04.2011 Ausfertigung
§ 9 aufgehoben durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I 666)
BGBl. 2011 I S. 666
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11.12.2008 Ausfertigung
§ 9 neu gefasst durch Artikel 9a des Gesetzes vom 11. Dezember 2008 (BGBl. I 2418)
BGBl. 2008 I S. 2418
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