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Artikel 3 · BT-Drs. 17/3630 · S. 45
Zu Artikel 3 (Änderung des Verwaltungszustel-
Zu Artikel 3 (Änderung des Verwaltungszustel- lungsgesetzes) Artikel 3 schafft die Rechtsgrundlage für eine rechtssichere elektronische Zustellung durch die Behörde über De-Mail- Dienste für den Anwendungsbereich des Verwaltungszustel- lungsgesetzes (VwZG) und passt das bisherige Recht an die neue Rechtslage an. Damit werden die mit dem Vierten Ge- setz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vor- schriften vom 11. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2418) ge- schaffenen Vorschriften, die an die heute bestehenden tech- nischen Möglichkeiten der Kommunikation mit E-Mails an- knüpfen, fortentwickelt. In diesem Zusammenhang werden auch die Vorschriften über die Zustellung im Ausland im In- teresse der Rechtsklarheit modifiziert. Die rechtssichere elektronische Zustellung über De-Mail-Dienste setzt voraus, dass die Behörde sich entschieden hat, Zustellungen über De-Mail-Dienste anzubieten. Zu Nummer 1 Zu Buchstabe a Die Änderung ergänzt die nach dem bisherigen § 2 Absatz 2 VwZG abschließend dargestellten Zustellungsarten um die Zustellung über De-Mail-Dienste. Dabei wird der akkredi- tierte Diensteanbieter nach Artikel 1 § 5 Absatz 6 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes als beliehener Unternehmer tätig. Zu Buchstabe b Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 2 Buch- stabe b. Zu Nummer 2 Diese Änderung passt die zur Umsetzung der EG-Dienstleis- tungsrichtlinie erfolgten Änderungen des VwZG an die durch die De-Mail-Infrastruktur ermöglichte verbesserte Be- weisführung über den Zugang elektronischer Dokumente an. Danach wird der bisherige § 5 Absatz 7 VwZG dahingehend nachjustiert, dass zu Widerlegung der Zustellungsfiktion das Erfordernis des Vollbeweises an Stelle der Glaubhaft- machung tritt. Die Änderung greift die Stellungnahme des Bundesrates vom 3. April 2009 zu Nummer 21 (Bu
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 13.915 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 17/3630, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 232.700–246.615 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.39) +D1D2D3 · Prüfwert f547357b884a1e05….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP