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Artikel 3 · BT-Drs. 17/3630 · S. 45

Zu Artikel 3 (Änderung des Verwaltungszustel-

Zu Artikel 3 (Änderung des Verwaltungszustel-
lungsgesetzes)
Artikel 3 schafft die Rechtsgrundlage für eine rechtssichere
elektronische Zustellung durch die Behörde über De-Mail-
Dienste für den Anwendungsbereich des Verwaltungszustel-
lungsgesetzes (VwZG) und passt das bisherige Recht an die
neue Rechtslage an. Damit werden die mit dem Vierten Ge-
setz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vor-
schriften vom 11. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2418) ge-
schaffenen Vorschriften, die an die heute bestehenden tech-
nischen Möglichkeiten der Kommunikation mit E-Mails an-
knüpfen, fortentwickelt. In diesem Zusammenhang werden
auch die Vorschriften über die Zustellung im Ausland im In-
teresse der Rechtsklarheit modifiziert. Die rechtssichere
elektronische Zustellung über De-Mail-Dienste setzt voraus,
dass die Behörde sich entschieden hat, Zustellungen über
De-Mail-Dienste anzubieten.
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Die Änderung ergänzt die nach dem bisherigen § 2 Absatz 2
VwZG abschließend dargestellten Zustellungsarten um die
Zustellung über De-Mail-Dienste. Dabei wird der akkredi-
tierte Diensteanbieter nach Artikel 1 § 5 Absatz 6 Satz 2 des
De-Mail-Gesetzes als beliehener Unternehmer tätig.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 2 Buch-
stabe b.
Zu Nummer 2
Diese Änderung passt die zur Umsetzung der EG-Dienstleis-
tungsrichtlinie erfolgten Änderungen des VwZG an die
durch die De-Mail-Infrastruktur ermöglichte verbesserte Be-
weisführung über den Zugang elektronischer Dokumente an.
Danach wird der bisherige § 5 Absatz 7 VwZG dahingehend
nachjustiert, dass zu Widerlegung der Zustellungsfiktion das
Erfordernis des Vollbeweises an Stelle der Glaubhaft-
machung tritt. Die Änderung greift die Stellungnahme des
Bundesrates vom 3. April 2009 zu Nummer 21 (Bu

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 13.915 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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BT-Drs. 17/3630, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 232.700–246.615 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.39) +D1D2D3 · Prüfwert f547357b884a1e05….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP