Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2011, S. 666
BGBl. 2011 I S. 666 · 55.011 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Regelung von De-Mail-Diensten und zur Änderung weiterer Vorschriften*)
Vom 28. April 2011
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
De-Mail-Gesetz
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§1
De-Mail-Dienste
(1) De-Mail-Dienste sind Dienste auf einer elektro-
nischen Kommunikationsplattform, die einen sicheren,
vertraulichen und nachweisbaren Geschäftsverkehr für
jedermann im Internet sicherstellen sollen.
(2) Ein De-Mail-Dienst muss eine sichere Anmel-
dung, die Nutzung eines Postfach- und Versanddiens-
tes für sichere elektronische Post sowie die Nutzung
eines Verzeichnisdienstes und kann zusätzlich auch
Identitätsbestätigungs- und Dokumentenablagedienste
ermöglichen. Ein De-Mail-Dienst wird von einem nach
diesem Gesetz akkreditierten Diensteanbieter betrie-
ben.
(3) Elektronische Kommunikationsinfrastrukturen und
sonstige Anwendungen, die der sicheren Übermittlung
von Nachrichten und Daten dienen, bleiben unberührt.
§2
Zuständige Behörde
Zuständige Behörde nach diesem Gesetz und der
Rechtsverordnung nach § 24 ist das Bundesamt für
Sicherheit in der Informationstechnik.
Abschnitt 2
Pflichtangebote und optionale
Angebote des Diensteanbieters
§3
Eröffnung eines De-Mail-Kontos
(1) Durch einen De-Mail-Konto-Vertrag verpflichtet
sich ein akkreditierter Diensteanbieter, einem Nutzer
ein De-Mail-Konto zur Verfügung zu stellen. Ein De-
Mail-Konto ist ein Bereich in einem De-Mail-Dienst,
der einem Nutzer so zugeordnet ist, dass er nur von
ihm genutzt werden kann. Der akkreditierte Dienstean-
*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-
verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften
und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft
(ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie
2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist,
sind beachtet worden.
bieter hat durch technische Mittel sicherzustellen, dass
nur der diesem De-Mail-Konto zugeordnete Nutzer Zu-
gang zu dem ihm zugeordneten De-Mail-Konto erlan-
gen kann.
(2) Der akkreditierte Diensteanbieter hat die Identität
des Nutzers und bei juristischen Personen, Personen-
gesellschaften oder öffentlichen Stellen zusätzlich die
Identität ihrer gesetzlichen Vertreter oder Organmitglie-
der zuverlässig festzustellen. Dazu erhebt und spei-
chert er folgende Angaben:
1. bei einer natürlichen Person Name, Geburtsort, Ge-
burtsdatum und Anschrift;
2. bei einer juristischen Person oder Personengesell-
schaft oder öffentlichen Stelle Firma, Name oder
Bezeichnung, Rechtsform, Registernummer, soweit
vorhanden, Anschrift des Sitzes oder der Hauptnie-
derlassung und Namen der Mitglieder des Vertre-
tungsorgans oder der gesetzlichen Vertreter; ist ein
Mitglied des Vertretungsorgans oder der gesetzliche
Vertreter eine juristische Person, so wird deren Fir-
ma, Name oder Bezeichnung, Rechtsform, Register-
nummer, soweit vorhanden, und Anschrift des Sitzes
oder der Hauptniederlassung erhoben.
(3) Der akkreditierte Diensteanbieter hat die Anga-
ben nach Absatz 2 vor Freischaltung des De-Mail-Kon-
tos des Nutzers zu überprüfen:
1. bei natürlichen Personen anhand eines gültigen amt-
lichen Ausweises, der ein Lichtbild des Inhabers ent-
hält und mit dem die Pass- und Ausweispflicht im
Inland erfüllt wird, insbesondere anhand eines inlän-
dischen oder nach ausländerrechtlichen Bestim-
mungen anerkannten oder zugelassenen Passes,
Personalausweises oder Pass- oder Ausweisersat-
zes oder anhand von Dokumenten mit gleichwertiger
Sicherheit; die Identität der Person kann auch an-
hand des elektronischen Identitätsnachweises nach
§ 18 des Personalausweisgesetzes oder anhand
einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 2
Nummer 3 des Signaturgesetzes überprüft werden;
2. bei juristischen Personen oder Personengesellschaf-
ten oder öffentlichen Stellen anhand eines Auszugs
aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister
oder einem vergleichbaren amtlichen Register oder
Verzeichnis, der Gründungsdokumente oder gleich-
wertiger beweiskräftiger Dokumente oder durch Ein-
sichtnahme in die Register- oder Verzeichnisdaten.
Der akkreditierte Diensteanbieter kann von dem amt-
lichen Ausweis eine Kopie erstellen. Er hat die Kopie
unverzüglich nach Feststellung der für die Identität er-
forderlichen Angaben des Teilnehmers zu vernichten.
Der akkreditierte Diensteanbieter darf zur Identitätsfest-
stellung und -überprüfung mit Einwilligung des Nutzers
auch personenbezogene Daten verarbeiten oder nut-

zen, die er zu einem früheren Zeitpunkt erhoben hat,
sofern diese Daten die zuverlässige Identitätsfeststel-
lung des Nutzers gewährleisten.
(4) Eine Nutzung der De-Mail-Dienste ist erst mög-
lich, nachdem der akkreditierte Diensteanbieter das
De-Mail-Konto des Nutzers freigeschaltet hat. Die Frei-
schaltung erfolgt, sobald
1. der akkreditierte Diensteanbieter den Nutzer eindeu-
tig identifiziert hat und die Identitätsdaten des
Nutzers und bei Absatz 2 Nummer 2 auch dessen
gesetzlichen Vertreters oder der Organmitglieder er-
hoben und erfolgreich überprüft worden sind,
2. der akkreditierte Diensteanbieter dem Nutzer dessen
für die Erstanmeldung notwendigen Anmeldedaten
auf geeignetem Wege übermittelt hat,
3. der Nutzer die Bestätigung nach § 9 Absatz 2 vor-
genommen hat,
4. der Nutzer in die Prüfung seiner Nachrichten auf
Schadsoftware durch den akkreditierten Dienstean-
bieter eingewilligt hat und
5. der Nutzer im Rahmen einer Erstanmeldung nachge-
wiesen hat, dass er die Anmeldedaten erfolgreich
nutzen konnte.
(5) Der akkreditierte Diensteanbieter hat nach der
Freischaltung des De-Mail-Kontos eines Nutzers die
Richtigkeit der zu dem Nutzer gespeicherten Identitäts-
daten sicherzustellen. Er hat die gespeicherten Identi-
tätsdaten in angemessenen zeitlichen Abständen auf
ihre Richtigkeit zu prüfen und soweit erforderlich zu be-
richtigen.
§4
Anmeldung
zu einem De-Mail-Konto
(1) Der akkreditierte Diensteanbieter muss dem Nut-
zer den Zugang zu seinem De-Mail-Konto und den ein-
zelnen Diensten mit einer sicheren Anmeldung oder auf
Verlangen des Nutzers auch ohne eine solche sichere
Anmeldung ermöglichen. Für die sichere Anmeldung
hat der akkreditierte Diensteanbieter sicherzustellen,
dass zum Schutz gegen eine unberechtigte Nutzung
der Zugang zum De-Mail-Konto nur möglich ist, wenn
zwei geeignete und voneinander unabhängige Siche-
rungsmittel eingesetzt werden; soweit bei den Siche-
rungsmitteln Geheimnisse verwendet werden, ist deren
Einmaligkeit und Geheimhaltung sicherzustellen. Der
Zugang zum De-Mail-Konto erfolgt ohne eine sichere
Anmeldung, wenn nur ein Sicherungsmittel, in der
Regel Benutzername und Passwort, verwendet wird.
Der Nutzer kann verlangen, dass der Zugang zu seinem
De-Mail-Konto ausschließlich mit einer sicheren Anmel-
dung möglich sein soll.
(2) Der akkreditierte Diensteanbieter hat zu gewähr-
leisten, dass der Nutzer zwischen mindestens zwei Ver-
fahren zur sicheren Anmeldung nach Absatz 1 Satz 2
wählen kann. Als ein Verfahren zur sicheren Anmeldung
muss durch den Nutzer, soweit er eine natürliche Per-
son ist, der elektronische Identitätsnachweis nach § 18
des Personalausweisgesetzes genutzt werden können.
(3) Der akkreditierte Diensteanbieter hat sicherzu-
stellen, dass die Kommunikationsverbindung zwischen
dem Nutzer und seinem De-Mail-Konto verschlüsselt
erfolgt.
§5
Postfach- und Versanddienst
(1) Die Bereitstellung eines De-Mail-Kontos umfasst
die Nutzung eines sicheren elektronischen Postfach-
und Versanddienstes für elektronische Nachrichten.
Hierzu wird dem Nutzer eine De-Mail-Adresse für elek-
tronische Post zugewiesen, welche folgende Angaben
enthalten muss:
1. im Domänenteil der De-Mail-Adresse eine Kenn-
zeichnung, die ausschließlich für De-Mail-Dienste
genutzt werden darf;
2. bei natürlichen Personen im lokalen Teil deren Nach-
namen und einen oder mehrere Vornamen oder
einen Teil des oder der Vornamen (Hauptadresse);
3. bei juristischen Personen, Personengesellschaften
oder öffentlichen Stellen im Domänenteil eine Be-
zeichnung, welche in direktem Bezug zu ihrer Firma,
Namen oder sonstiger Bezeichnung steht.
(2) Der akkreditierte Diensteanbieter kann Nutzern
auf Verlangen auch pseudonyme De-Mail-Adressen
zur Verfügung stellen, soweit es sich bei dem Nutzer
um eine natürliche Person handelt. Die Inanspruch-
nahme eines Dienstes durch den Nutzer unter Pseudo-
nym ist für Dritte erkennbar zu kennzeichnen.
(3) Der Postfach- und Versanddienst hat die Vertrau-
lichkeit, die Integrität und die Authentizität der Nach-
richten zu gewährleisten. Hierzu gewährleistet der ak-
kreditierte Diensteanbieter, dass
1. die Kommunikation von einem akkreditierten Diens-
teanbieter zu jedem anderen akkreditierten Dienste-
anbieter über einen verschlüsselten gegenseitig
authentisierten Kanal erfolgt (Transportverschlüsse-
lung) und
2. der Inhalt einer De-Mail-Nachricht vom akkreditier-
ten Diensteanbieter des Senders zum akkreditierten
Diensteanbieter des Empfängers verschlüsselt über-
tragen wird.
Der Einsatz einer durchgängigen Verschlüsselung zwi-
schen Sender und Empfänger (Ende-zu-Ende-Ver-
schlüsselung) bleibt hiervon unberührt.
(4) Der Sender kann eine sichere Anmeldung nach
§ 4 für den Abruf der Nachricht durch den Empfänger
bestimmen.
(5) Der akkreditierte Diensteanbieter muss dem Nut-
zer ermöglichen, seine sichere Anmeldung im Sinne
von § 4 in der Nachricht so bestätigen zu lassen, dass
die Unverfälschtheit der Bestätigung jederzeit nach-
prüfbar ist. Um dieses dem Empfänger der Nachricht
kenntlich zu machen, bestätigt der akkreditierte Diens-
teanbieter des Senders die Verwendung der sicheren
Anmeldung nach § 4 durch eine qualifizierte elektro-
nische Signatur.
(6) Der akkreditierte Diensteanbieter mit Ausnahme
der Diensteanbieter nach § 19 ist verpflichtet, elektro-
nische Nachrichten nach den Vorschriften der Prozess-
ordnungen und der Gesetze, die die Verwaltungszu-
stellung regeln, förmlich zuzustellen. Im Umfang dieser
Verpflichtung ist der akkreditierte Diensteanbieter mit
Hoheitsbefugnissen ausgestattet (beliehener Unterneh-
mer).

(7) Der akkreditierte Diensteanbieter bestätigt auf
Antrag des Senders den Versand einer Nachricht. Die
Versandbestätigung muss folgende Angaben enthalten:
1. die De-Mail-Adresse des Absenders und des Emp-
fängers;
2. das Datum und die Uhrzeit des Versands der Nach-
richt vom De-Mail-Postfach des Senders;
3. den Namen und Vornamen oder die Firma des
akkreditierten Diensteanbieters, der die Versandbe-
stätigung erzeugt und
4. die Prüfsumme der zu bestätigenden Nachricht.
Der akkreditierte Diensteanbieter des Senders hat die
Versandbestätigung mit einer qualifizierten elektro-
nischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu ver-
sehen.
(8) Auf Antrag des Senders wird der Eingang einer
Nachricht im De-Mail-Postfach des Empfängers bestä-
tigt. Hierbei wirken der akkreditierte Diensteanbieter
des Senders und der akkreditierte Diensteanbieter des
Empfängers zusammen. Der akkreditierte Dienstean-
bieter des Empfängers erstellt eine Eingangsbestä-
tigung. Die Eingangsbestätigung enthält folgende An-
gaben:
1. die De-Mail-Adresse des Absenders und des Emp-
fängers;
2. das Datum und die Uhrzeit des Eingangs der Nach-
richt im De-Mail-Postfach des Empfängers;
3. den Namen und Vornamen oder die Firma des
akkreditierten Diensteanbieters, der die Eingangsbe-
stätigung erzeugt und
4. die Prüfsumme der zu bestätigenden Nachricht.
Der akkreditierte Diensteanbieter des Empfängers hat
die Eingangsbestätigung mit einer qualifizierten elektro-
nischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu verse-
hen. Der akkreditierte Diensteanbieter des Empfängers
sendet diesem ebenfalls die Eingangsbestätigung zu.
(9) Eine öffentliche Stelle, welche zur förmlichen Zu-
stellung nach den Vorschriften der Prozessordnungen
und der Gesetze, die die Verwaltungszustellung regeln,
berechtigt ist, kann eine Abholbestätigung verlangen.
Aus der Abholbestätigung ergibt sich, dass sich der
Empfänger nach dem Eingang der Nachricht im Post-
fach an seinem De-Mail-Konto sicher im Sinne des § 4
angemeldet hat. Hierbei wirken der akkreditierte Diens-
teanbieter der öffentlichen Stelle als Senderin und der
akkreditierte Diensteanbieter des Empfängers zusam-
men. Der akkreditierte Diensteanbieter des Empfängers
erzeugt die Abholbestätigung. Die Abholbestätigung
muss folgende Angaben enthalten:
1. die De-Mail-Adresse des Absenders und des Emp-
fängers;
2. das Datum und die Uhrzeit des Eingangs der Nach-
richt im De-Mail-Postfach des Empfängers;
3. das Datum und die Uhrzeit der sicheren Anmeldung
des Empfängers an seinem De-Mail-Konto im Sinne
des § 4;
4. den Namen und Vornamen oder die Firma des ak-
kreditierten Diensteanbieters, der die Abholbestä-
tigung erzeugt und
5. die Prüfsumme der zu bestätigenden Nachricht.
Der akkreditierte Diensteanbieter des Empfängers hat
die Abholbestätigung mit einer qualifizierten elektroni-
schen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen.
Der akkreditierte Diensteanbieter des Empfängers sen-
det diesem ebenfalls die Abholbestätigung zu. Die in
Satz 5 genannten Daten dürfen ausschließlich zum
Nachweis der förmlichen Zustellung im Sinne von § 5
Absatz 6 verarbeitet und genutzt werden.
(10) Der akkreditierte Diensteanbieter stellt sicher,
dass Nachrichten, für die eine Eingangsbestätigung
nach Absatz 8 oder eine Abholbestätigung nach Ab-
satz 9 erteilt worden ist, durch den Empfänger ohne
eine sichere Anmeldung an seinem De-Mail-Konto erst
90 Tage nach ihrem Eingang gelöscht werden können.
(11) Nutzern, die natürliche Personen sind, bietet der
akkreditierte Diensteanbieter an, von allen an ihre De-
Mail-Adresse adressierten Nachrichten eine Kopie an
eine zuvor vom Nutzer angegebene De-Mail-Adresse
(Weiterleitungsadresse) weiterzuleiten, ohne dass der
Nutzer an seinem De-Mail-Konto angemeldet sein
muss (automatische Weiterleitung). Der Nutzer kann
ausschließen, dass im Sinne des Absatzes 4 an ihn ge-
sendete Nachrichten weitergeleitet werden. Der Nutzer
kann den Dienst der automatischen Weiterleitung jeder-
zeit zurücknehmen. Um den Dienst der automatischen
Weiterleitung nutzen zu können, muss der Nutzer sicher
an seinem De-Mail-Konto angemeldet sein.
§6
Identitätsbestätigungsdienst
(1) Der akkreditierte Diensteanbieter kann einen
Identitätsbestätigungsdienst anbieten. Ein solcher liegt
vor, wenn sich der Nutzer der nach § 3 hinterlegten
Identitätsdaten bedienen kann, um seine Identität
gegenüber einem Dritten, der ebenfalls Nutzer eines
De-Mail-Kontos ist, sicher elektronisch bestätigen zu
lassen. Die Übermittlung der Identitätsdaten erfolgt
mittels einer De-Mail-Nachricht, die der akkreditierte
Diensteanbieter im Auftrag des Nutzers an den Dritten,
welchem gegenüber er seine Identitätsdaten mitteilen
möchte, sendet. Die De-Mail-Nachricht wird durch den
akkreditierten Diensteanbieter mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz ver-
sehen.
(2) Der akkreditierte Diensteanbieter hat Vorkehrun-
gen dafür zu treffen, dass Identitätsdaten nicht unbe-
merkt gefälscht oder verfälscht werden können.
(3) Die zuständige Behörde kann die Sperrung eines
Identitätsdatums anordnen, wenn Tatsachen die An-
nahme rechtfertigen, dass das Identitätsdatum auf
Grund falscher Angaben ausgestellt wurde oder nicht
ausreichend fälschungssicher ist.
§7
Verzeichnisdienst
(1) Der akkreditierte Diensteanbieter hat auf aus-
drückliches Verlangen des Nutzers die De-Mail-Adres-
sen, die nach § 3 hinterlegten Identitätsdaten Name
und Anschrift, die für die Verschlüsselung von Nach-
richten an den Nutzer notwendigen Informationen und
die Information über die Möglichkeit der sicheren An-

meldung nach § 4 des Nutzers in einem Verzeichnis-
dienst zu veröffentlichen. Der akkreditierte Dienstean-
bieter darf die Eröffnung eines De-Mail-Kontos für den
Nutzer nicht von dem Verlangen des Nutzers nach
Satz 1 abhängig machen.
(2) Der akkreditierte Diensteanbieter hat eine De-
Mail-Adresse, ein Identitätsdatum oder die für die
Verschlüsselung von Nachrichten an den Nutzer not-
wendigen Informationen aus dem Verzeichnisdienst un-
verzüglich zu löschen, wenn der Nutzer dies verlangt,
die Daten auf Grund falscher Angaben ausgestellt wur-
den, der Diensteanbieter seine Tätigkeit beendet und
diese nicht von einem anderen akkreditierten Dienste-
anbieter fortgeführt wird oder die zuständige Behörde
die Löschung aus dem Verzeichnisdienst anordnet.
Weitere Gründe für eine Löschung können vertraglich
vereinbart werden.
(3) Die Veröffentlichung der De-Mail-Adresse im
Verzeichnisdienst auf ein Verlangen des Nutzers als
Verbraucher nach Absatz 1 allein gilt nicht als Eröffnung
des Zugangs im Sinne von § 3a Absatz 1 des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes, § 36a Absatz 1 des Ersten
Buches Sozialgesetzbuch oder des § 87a Absatz 1
Satz 1 der Abgabenordnung.
(4) § 47 des Telekommunikationsgesetzes gilt ent-
sprechend.
§8
Dokumentenablage
Der akkreditierte Diensteanbieter kann dem Nutzer
eine Dokumentenablage zur sicheren Ablage von Doku-
menten anbieten. Bietet er die Dokumentenablage an,
so hat er dafür Sorge zu tragen, dass die Dokumente
sicher abgelegt werden; Vertraulichkeit, Integrität und
ständige Verfügbarkeit der abgelegten Dokumente sind
zu gewährleisten. Der akkreditierte Diensteanbieter ist
verpflichtet, alle Dokumente verschlüsselt abzulegen.
Der Nutzer kann für jede einzelne Datei eine für den
Zugriff erforderliche sichere Anmeldung nach § 4 fest-
legen. Auf Verlangen des Nutzers hat der akkreditierte
Diensteanbieter ein Protokoll über die Einstellung und
Herausnahme von Dokumenten bereitzustellen, das mit
einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem
Signaturgesetz gesichert ist.
Abschnitt 3
De-Mail-Dienste-Nutzung
§9
Aufklärungs- und Informationspflichten
(1) Der akkreditierte Diensteanbieter hat den Nutzer
vor der erstmaligen Nutzung des De-Mail-Kontos über
die Rechtsfolgen und Kosten der Nutzung von De-Mail-
Diensten, insbesondere des Postfach- und Versand-
dienstes nach § 5, des Verzeichnisdienstes nach § 7,
der Nutzung der Dokumentenablage nach § 8, der
Sperrung und Auflösung des De-Mail-Kontos nach
§ 10, der Einstellung der Tätigkeit nach § 11, der Ver-
tragsbeendigung nach § 12 und der Einsichtnahme
nach § 13 Absatz 3 sowie über die Maßnahmen zu
informieren, die notwendig sind, um einen unbefugten
Zugang zum De-Mail-Konto zu verhindern. Dies um-
fasst insbesondere auch Informationen
1. über die Möglichkeit und Bedeutung einer sicheren
Anmeldung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 sowie einen
Hinweis dazu, dass ein Zugang zum De-Mail-Konto
ohne sichere Anmeldung nicht den gleichen Schutz
bietet wie mit einer sicheren Anmeldung und
2. über den Inhalt und die Bedeutung der Transportver-
schlüsselung nach § 5 Absatz 3 Satz 2 sowie der
Verschlüsselung nach § 4 Absatz 3 sowie über die
Unterschiede dieser Verschlüsselungen zu einer
Ende-zu-Ende-Verschlüsselung nach § 5 Absatz 3
Satz 3.
Der akkreditierte Diensteanbieter muss den Nutzer
außerdem darüber informieren, wie mit schadsoftware-
behafteten De-Mail-Nachrichten umgegangen wird.
(2) Der akkreditierte Diensteanbieter darf die erstma-
lige Nutzung des De-Mail-Kontos nur zulassen, wenn
der Nutzer die erforderlichen Informationen in Textform
erhalten und in Textform bestätigt hat, dass er die In-
formationen nach Absatz 1 erhalten und zur Kenntnis
genommen hat.
(3) Informationspflichten nach anderen Gesetzen
bleiben unberührt.
§ 10
Sperrung und
Auflösung des De-Mail-Kontos
(1) Der akkreditierte Diensteanbieter hat den Zugang
zu einem De-Mail-Konto unverzüglich zu sperren, wenn
1. der Nutzer es verlangt,
2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die zur
eindeutigen Identifizierung des Nutzers beim akkre-
ditierten Diensteanbieter gespeicherten Daten nicht
ausreichend fälschungssicher sind oder dass die
sichere Anmeldung gemäß § 4 Mängel aufweist,
die eine unbemerkte Fälschung oder Kompromittie-
rung des Anmeldevorgangs zulassen,
3. die zuständige Behörde die Sperrung gemäß Ab-
satz 2 anordnet oder
4. die Voraussetzungen eines vertraglich zwischen
dem akkreditierten Diensteanbieter und dem Nutzer
vereinbarten Sperrgrundes vorliegen.
Im Fall des Satzes 1 Nummer 4 hat der akkreditierte
Diensteanbieter die Sperrung so vorzunehmen, dass
der Abruf von Nachrichten möglich bleibt; dies gilt
nicht, soweit der vertraglich vereinbarte Sperrgrund
den Abruf von Nachrichten ausschließt. Der akkredi-
tierte Diensteanbieter hat den zur Sperrung berechtig-
ten Nutzern eine Rufnummer bekannt zu geben, unter
der diese unverzüglich eine Sperrung des Zugangs ver-
anlassen können.
(2) Die zuständige Behörde kann die Sperrung eines
De-Mail-Kontos anordnen, wenn Tatsachen die An-
nahme rechtfertigen, dass das De-Mail-Konto auf
Grund falscher Angaben eröffnet wurde oder die zur
eindeutigen Identifizierung des Nutzers beim akkredi-
tierten Diensteanbieter vorgehaltenen Daten nicht aus-
reichend fälschungssicher sind oder die sichere Anmel-
dung gemäß § 4 Absatz 1 Mängel aufweist, die eine
unbemerkte Fälschung oder Kompromittierung des
Anmeldevorgangs zulassen.

(3) Der akkreditierte Diensteanbieter hat dem Nutzer
nach Wegfall des Sperrgrundes den Zugang zum De-
Mail-Konto erneut zu gewähren.
(4) Der akkreditierte Diensteanbieter hat ein De-Mail-
Konto unverzüglich aufzulösen, wenn der Nutzer es
verlangt oder die zuständige Behörde die Auflösung
anordnet. Die zuständige Behörde kann die Auflösung
anordnen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2
vorliegen und eine Sperrung nicht ausreichend ist. Eine
Vereinbarung über weitere Auflösungsgründe ist un-
wirksam.
(5) Der akkreditierte Diensteanbieter hat sich vor ei-
ner Sperrung nach Absatz 1 oder einer Auflösung nach
Absatz 4 auf geeignete Weise von der Identität des zur
Sperrung oder Auflösung berechtigten Nutzers zu über-
zeugen.
(6) Im Fall einer Sperrung nach Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 bis 3 oder Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in
Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz sowie
einer Auflösung nach Absatz 4 hat der akkreditierte
Diensteanbieter den Eingang von Nachrichten in das
Postfach eines gesperrten oder aufgelösten De-Mail-
Kontos zu unterbinden und den Absender unverzüglich
davon zu informieren.
(7) Sofern die Sperrung oder Auflösung des De-Mail-
Kontos auf Veranlassung des akkreditierten Dienstean-
bieters oder der zuständigen Behörde erfolgt, ist der
Nutzer über die Sperrung oder Auflösung zu informie-
ren. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 erster Halbsatz
ist der akkreditierte Diensteanbieter verpflichtet, den
Nutzer darüber zu informieren, dass er trotz Sperrung
Nachrichten empfangen und abrufen kann.
§ 11
Einstellung der Tätigkeit
(1) Der akkreditierte Diensteanbieter hat die Einstel-
lung seiner Tätigkeit unverzüglich der zuständigen Be-
hörde anzuzeigen. Er hat dafür zu sorgen, dass das De-
Mail-Konto von einem anderen akkreditierten Dienste-
anbieter übernommen werden kann. Er hat die betrof-
fenen Nutzer unverzüglich über die Einstellung seiner
Tätigkeit zu benachrichtigen und deren Zustimmung
zur Übernahme des De-Mail-Kontos durch einen ande-
ren akkreditierten Diensteanbieter einzuholen.
(2) Übernimmt kein anderer akkreditierter Dienste-
anbieter das De-Mail-Konto, muss der akkreditierte
Diensteanbieter sicherstellen, dass die im Postfach
und in der Dokumentenablage gespeicherten Daten
für wenigstens drei Monate ab dem Zeitpunkt der Be-
nachrichtigung des Nutzers abrufbar bleiben.
(3) Der akkreditierte Diensteanbieter hat die Doku-
mentation nach § 13 an den akkreditierten Dienste-
anbieter, der das De-Mail-Konto nach Absatz 1 über-
nimmt, zu übergeben. Übernimmt kein anderer akkredi-
tierter Diensteanbieter das De-Mail-Konto, übernimmt
die zuständige Behörde die Dokumentation. In diesem
Fall erteilt die zuständige Behörde bei Vorliegen eines
berechtigten Interesses Auskunft daraus, soweit dies
ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist.
(4) Der akkreditierte Diensteanbieter hat einen An-
trag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens der zu-
ständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
§ 12
Vertragsbeendigung
Der akkreditierte Diensteanbieter ist verpflichtet,
dem Nutzer für einen Zeitraum von drei Monaten nach
Vertragsende den Zugriff auf die im Postfach und in der
Dokumentenablage abgelegten Daten zu ermöglichen
und ihn auf ihre Löschung mindestens einen Monat
vor dieser in Textform hinzuweisen.
§ 13
Dokumentation
(1) Der akkreditierte Diensteanbieter hat alle Maß-
nahmen zur Sicherstellung der Voraussetzungen der
Akkreditierung und zur Erfüllung der in §§ 3 bis 12 ge-
nannten Pflichten so zu dokumentieren, dass die Daten
und ihre Unverfälschtheit jederzeit nachprüfbar sind.
Die Dokumentationspflicht umfasst den Vorgang der
Eröffnung eines De-Mail-Kontos, jede Änderung von
Daten, die hinsichtlich der Führung eines De-Mail-Kon-
tos relevant sind, sowie jede Änderung hinsichtlich des
Status eines De-Mail-Kontos. Für angefertigte Kopien
von amtlichen Ausweisen gilt § 3 Absatz 3 Satz 3.
(2) Der akkreditierte Diensteanbieter hat die Doku-
mentation nach Absatz 1 während der Dauer des zwi-
schen ihm und dem Nutzer bestehenden Vertragsver-
hältnisses sowie zehn weitere Jahre ab dem Schluss
des Jahres aufzubewahren, in dem das Vertragsverhält-
nis endet.
(3) Dem Nutzer ist auf Verlangen Einsicht in die ihn
betreffenden Daten zu gewähren.
§ 14
Jugend- und Verbraucherschutz
Der akkreditierte Diensteanbieter hat bei Gestaltung
und Betrieb der De-Mail-Dienste die Belange des
Jugendschutzes und des Verbraucherschutzes zu be-
achten.
§ 15
Datenschutz
Der akkreditierte Diensteanbieter darf personenbe-
zogene Daten beim Nutzer eines De-Mail-Kontos nur
erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies zur
Bereitstellung der De-Mail-Dienste und deren Durch-
führung erforderlich ist; im Übrigen gelten die Regelun-
gen des Telemediengesetzes, des Telekommunika-
tionsgesetzes und des Bundesdatenschutzgesetzes.
§ 16
Auskunftsanspruch
(1) Ein akkreditierter Diensteanbieter erteilt Dritten
Auskunft über Namen und Anschrift eines Nutzers,
wenn
1. der Dritte glaubhaft macht, die Auskunft zur Verfol-
gung eines Rechtsanspruches gegen den Nutzer zu
benötigen,
2. sich die Auskunft auf ein Rechtsverhältnis zwischen
dem Dritten und dem Nutzer bezieht, das unter Nut-
zung von De-Mail zustande gekommen ist,

3. der Dritte die zur Feststellung seiner Identität not-
wendigen Angaben im Sinne von § 3 Absatz 2
macht,
4. der akkreditierte Diensteanbieter die Richtigkeit der
Angaben nach § 3 Absatz 3 überprüft hat,
5. das Verlangen nicht rechtsmissbräuchlich ist, insbe-
sondere nicht allein dem Zweck dient, ein Pseudo-
nym aufzudecken, und
6. die schutzwürdigen Interessen des Nutzers im Ein-
zelfall nicht überwiegen.
(2) Der Dritte hat dem akkreditierten Diensteanbieter
zur Glaubhaftmachung nach Absatz 1 Nummer 1 elek-
tronische Nachrichten oder Schriftstücke zu übermit-
teln, aus denen sich das Rechtsverhältnis zum Nutzer
ergibt, sofern diese angefallen sind. Der akkreditierte
Diensteanbieter hat den Nutzer von dem Auskunftser-
suchen unverzüglich und unter Benennung des Dritten
zu informieren und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme
zum Auskunftsersuchen zu gewähren, soweit dies die
Verfolgung des Rechtsanspruchs des Dritten nicht im
Einzelfall gefährdet.
(3) Der akkreditierte Diensteanbieter kann den Ersatz
der für die Auskunftserteilung erforderlichen Aufwen-
dungen verlangen.
(4) § 7 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt ent-
sprechend.
(5) Die durch die Auskunftserteilung erlangten Daten
dürfen nur zu dem bei dem Ersuchen angegebenen
Zweck verwendet werden.
(6) Der akkreditierte Diensteanbieter hat die Aus-
kunftserteilung nach Absatz 1 zu dokumentieren und
den Nutzer von der Erteilung der Auskunft zu informie-
ren. Die Dokumentationspflicht nach Satz 1 umfasst
den Antrag zur Auskunftserteilung samt Angabe des
Dritten nach Absatz 1, die Entscheidung des akkredi-
tierten Diensteanbieters, die Identifizierungsdaten des
bearbeitenden Mitarbeiters des akkreditierten Dienste-
anbieters, die Mitteilung des Ergebnisses an den
auskunftsersuchenden Dritten, die Mitteilung über die
Auskunftserteilung an den Nutzer und die jeweilige
gesetzliche Zeit bei einzelnen Prozessen innerhalb der
Auskunftserteilung. Die Dokumentation ist drei Jahre
aufzubewahren.
(7) Die §§ 13 und 13a des Gesetzes über Unterlas-
sungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen
Verstößen bleiben unberührt.
(8) Die nach anderen Rechtsvorschriften bestehen-
den Regelungen zu Auskünften gegenüber öffentlichen
Stellen bleiben unberührt.
Abschnitt 4
Akkreditierung
§ 17
Akkreditierung von Diensteanbietern
(1) Diensteanbieter, die De-Mail-Dienste anbieten
wollen, müssen sich auf schriftlichen Antrag von der
zuständigen Behörde akkreditieren lassen. Die Akkredi-
tierung ist zu erteilen, wenn der Diensteanbieter nach-
weist, dass er die Voraussetzungen nach § 18 erfüllt
und wenn die Ausübung der Aufsicht über den Dienste-
anbieter durch die zuständige Behörde gewährleistet
ist. Akkreditierte Diensteanbieter erhalten ein Gütezei-
chen der zuständigen Behörde. Das Gütezeichen dient
als Nachweis für die umfassend geprüfte technische
und administrative Sicherheit der De-Mail-Dienste. Sie
dürfen sich als akkreditierte Diensteanbieter bezeich-
nen. Nur akkreditierte Diensteanbieter dürfen sich im
Geschäftsverkehr auf die nachgewiesene Sicherheit
berufen und das Gütezeichen führen. Weitere Kenn-
zeichnungen können akkreditierten Diensteanbietern
vorbehalten sein.
(2) Über den Antrag nach § 17 Absatz 1 Satz 1 ist
innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entscheiden;
§ 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrens-
gesetzes findet Anwendung.
(3) Die Akkreditierung ist nach wesentlichen Verän-
derungen, spätestens jedoch nach drei Jahren zu er-
neuern.
§ 18
Voraussetzungen
der Akkreditierung; Nachweis
(1) Als Diensteanbieter kann nur akkreditiert werden,
wer
1. die für den Betrieb von De-Mail-Diensten erforder-
liche Zuverlässigkeit und Fachkunde besitzt,
2. eine geeignete Deckungsvorsorge trifft, um seinen
gesetzlichen Verpflichtungen zum Ersatz von Schä-
den nachzukommen,
3. die technischen und organisatorischen Anforderun-
gen an die Pflichten nach den §§ 3 bis 13 sowie
nach § 16 in der Weise erfüllt, dass er die Dienste
zuverlässig und sicher erbringt, er mit den anderen
akkreditierten Diensteanbietern zusammenwirkt und
für die Erbringung der Dienste ausschließlich tech-
nische Geräte verwendet, die sich im Gebiet der
Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines
anderen Vertragsstaates des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum befinden,
4. bei der Gestaltung und dem Betrieb der De-Mail-
Dienste die datenschutzrechtlichen Anforderungen
erfüllt.
(2) Die Diensteanbieter haben die technischen und
organisatorischen Anforderungen nach den §§ 3 bis 13
sowie nach § 16 nach dem Stand der Technik zu erfül-
len. Die Einhaltung des Standes der Technik wird ver-
mutet, wenn die Technische Richtlinie 01201 De-Mail
des Bundesamtes für Sicherheit in der Informations-
technik vom 23. März 2011 (eBAnz AT40 2011 B1) in
der jeweils im elektronischen Bundesanzeiger veröf-
fentlichten Fassung eingehalten wird. Bevor das
Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
wesentliche Änderungen an der Technischen Richtlinie
vornimmt, hört es den Ausschuss De-Mail-Standardi-
sierung im Sinne des § 22 an, und dem Bundesbe-
auftragten für den Datenschutz und die Informations-
freiheit wird hierbei Gelegenheit zur Stellungnahme
gegeben, sofern Fragen des Datenschutzes berührt
sind.
(3) Die Voraussetzungen nach Absatz 1 werden wie
folgt nachgewiesen:
1. die erforderliche Zuverlässigkeit und Fachkunde
durch Nachweise über die persönlichen Eigenschaf-
ten, das Verhalten und die entsprechenden Fähigkei-

ten seiner oder der in seinem Betrieb tätigen Perso-
nen; als Nachweis der erforderlichen Fachkunde ist
es in der Regel ausreichend, wenn für die jeweilige
Aufgabe im Betrieb entsprechende Zeugnisse oder
Nachweise über die dafür notwendigen Kenntnisse,
Erfahrungen und Fertigkeiten vorgelegt werden;
2. eine ausreichende Deckungsvorsorge durch den Ab-
schluss einer Versicherung oder die Freistellungs-
oder Gewährleistungsverpflichtung eines Kreditun-
ternehmens mit einer Mindestdeckungssumme von
jeweils 250 000 Euro für einen verursachten Scha-
den. Die Deckungsvorsorge kann erbracht werden
durch
a) eine Haftpflichtversicherung bei einem innerhalb
der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder
in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum zum
Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunter-
nehmen oder
b) eine Freistellungs- oder Gewährleistungsver-
pflichtung eines in einem der Mitgliedstaaten der
Europäischen Union oder in einem anderen Ver-
tragsstaat des Abkommens über den Europä-
ischen Wirtschaftsraum zum Geschäftsbetrieb
befugten Kreditinstituts, wenn gewährleistet ist,
dass sie einer Haftpflichtversicherung vergleich-
bare Sicherheit bietet.
Soweit die Deckungsvorsorge durch eine Versiche-
rung erbracht wird, gilt Folgendes:
a) Auf diese Versicherung finden § 113 Absatz 2
und 3 und die §§ 114 bis 124 des Versicherungs-
vertragsgesetzes Anwendung.
b) Die Mindestversicherungssumme muss 2,5 Mil-
lionen Euro für den einzelnen Versicherungsfall
betragen. Versicherungsfall ist jede Pflichtverlet-
zung des Diensteanbieters, unabhängig von der
Anzahl der dadurch ausgelösten Schadensfälle.
Wird eine Jahreshöchstleistung für alle in einem
Versicherungsjahr verursachten Schäden verein-
bart, muss sie mindestens das Vierfache der Min-
destversicherungssumme betragen.
c) Von der Versicherung kann die Leistung nur aus-
geschlossen werden für Ersatzansprüche aus
vorsätzlich begangener Pflichtverletzung des ak-
kreditierten Diensteanbieters oder der Personen,
für die er einzustehen hat.
d) Die Vereinbarung eines Selbstbehaltes bis zu
1 Prozent der Mindestversicherungssumme ist
zulässig;
3. die Erfüllung der technischen und organisatorischen
Anforderungen an die Pflichten im Sinne des Absat-
zes 1 Nummer 3 durch vom Bundesamt für Sicher-
heit in der Informationstechnik nach § 9 Absatz 2
Satz 1 des Gesetzes über das Bundesamt für
Sicherheit in der Informationstechnik zertifizierten
IT-Sicherheitsdienstleistern erteilte Testate; das
Zusammenwirken mit den anderen akkreditierten
Diensteanbietern kann nur nach ausreichenden Prü-
fungen bestätigt werden; die Sicherheit der Dienste
kann nur nach einer umfassenden im Rahmen der
Vergabe der Testate stattfindenden Prüfung des
Sicherheitskonzepts und der eingesetzten IT-Infra-
strukturen bestätigt werden; zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens des Gesetzes erteilte Zertifikate kön-
nen berücksichtigt werden;
4. die Erfüllung der datenschutzrechtlichen Anforde-
rungen an das Datenschutzkonzept für die einge-
setzten Verfahren und die eingesetzten informa-
tionstechnischen Einrichtungen durch Vorlage ge-
eigneter Nachweise; der Nachweis wird dadurch ge-
führt, dass der antragstellende Diensteanbieter ein
Zertifikat des Bundesbeauftragten für den Daten-
schutz und die Informationsfreiheit vorlegt; der
Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit erteilt auf schriftlichen Antrag
des Diensteanbieters ein Zertifikat, wenn die daten-
schutzrechtlichen Kriterien erfüllt sind; die Erfüllung
der datenschutzrechtlichen Kriterien wird nachge-
wiesen durch ein Gutachten, welches von einer
vom Bund oder einem Land anerkannten oder öf-
fentlich bestellten oder beliehenen sachverständigen
Stelle für Datenschutz erstellt wurde; der Bundesbe-
auftragte für den Datenschutz und die Informations-
freiheit kann ergänzende Angaben anfordern; die
datenschutzrechtlichen Kriterien sind in einem Krite-
rienkatalog definiert, der in der Verantwortung des
Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit liegt und durch ihn im elektro-
nischen Bundesanzeiger und zusätzlich im Internet
oder in sonstiger geeigneter Weise veröffentlicht
wird; dem Bundesamt für Sicherheit in der Informa-
tionstechnik wird Gelegenheit zur Stellungnahme
gegeben, sofern Fragen der IT-Sicherheit berührt
sind.
(4) Der Diensteanbieter kann, unter Einbeziehung in
seine Konzepte zur Umsetzung der Anforderungen des
Absatzes 1, zur Erfüllung von Pflichten nach diesem
Gesetz Dritte beauftragen.
§ 19
Gleichstellung ausländischer Dienste
(1) Vergleichbare Dienste aus einem anderen Mit-
gliedstaat der Europäischen Union oder aus einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-
päischen Wirtschaftsraum sind den Diensten eines ak-
kreditierten Diensteanbieters, mit Ausnahme solcher
Dienste, die mit der Ausübung hoheitlicher Tätigkeit
verbunden sind, gleichgestellt, wenn ihre Anbieter
dem § 18 gleichwertige Voraussetzungen erfüllen, diese
gegenüber einer zuständige Stelle nachgewiesen sind
und das Fortbestehen der Erfüllung dieser Vorausset-
zungen durch eine in diesem Mitglied- oder Vertrags-
staat bestehende Kontrolle gewährleistet wird.
(2) Die Prüfung der Gleichwertigkeit des ausländi-
schen Diensteanbieters nach Absatz 1 obliegt der zu-
ständigen Behörde. Die Gleichwertigkeit ausländischer
Diensteanbieter ist gegeben, wenn die zuständige
Behörde festgestellt hat, dass im Herkunftsland des
jeweiligen Diensteanbieters
1. die Sicherheitsanforderungen an Diensteanbieter,
2. die Prüfungsmodalitäten für Diensteanbieter sowie
die Anforderungen an die für die Prüfung der Dienste
zuständigen Stellen und
3. das Kontrollsystem
eine gleichwertige Sicherheit bieten.

Abschnitt 5
Aufsicht
§ 20
Aufsichtsmaßnahmen
(1) Die Aufsicht über die Einhaltung dieses Gesetzes
obliegt der zuständigen Behörde. Mit der Akkreditie-
rung unterliegen Diensteanbieter der Aufsicht der zu-
ständigen Behörde.
(2) Die zuständige Behörde kann gegenüber Diens-
teanbietern Maßnahmen treffen, um die Einhaltung die-
ses Gesetzes sicherzustellen.
(3) Ungeachtet des Vorliegens von Testaten im Sinne
des § 18 Absatz 3 Nummer 3 kann die zuständige Be-
hörde einem akkreditierten Diensteanbieter den Betrieb
vorübergehend ganz oder teilweise untersagen, wenn
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
1. eine Voraussetzung für die Akkreditierung nach § 17
Absatz 1 weggefallen ist,
2. ungültige Einzelnachweise für das Angebot von De-
Mail-Diensten verwendet oder bestätigt werden,
3. nachhaltig, erheblich oder dauerhaft gegen Pflichten
verstoßen wird oder
4. sonstige Voraussetzungen für die Akkreditierung
oder für die Anerkennung nach diesem Gesetz nicht
erfüllt werden.
(4) Die Gültigkeit der von einem akkreditierten Diens-
teanbieter im Rahmen des Postfach- und Versand-
dienstes ausgestellten Eingangsbestätigungen und
Abholbestätigungen bleibt von der Untersagung des
Betriebs, der Einstellung der Tätigkeit, der Rücknahme
oder dem Widerruf einer Akkreditierung unberührt.
(5) Soweit es zur Erfüllung der der zuständigen Be-
hörde als Aufsichtsbehörde übertragenen Aufgaben
erforderlich ist, haben die akkreditierten Diensteanbie-
ter und die für diese nach § 18 Absatz 4 tätigen Dritten
der zuständigen Behörde und den in ihrem Auftrag han-
delnden Personen das Betreten der Geschäftsräume
während der üblichen Betriebszeiten zu gestatten, auf
Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Auf-
zeichnungen, Belege, Schriftstücke und sonstigen Un-
terlagen in geeigneter Weise zur Einsicht vorzulegen,
auch soweit sie elektronisch geführt werden, Auskunft
zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu
gewähren. Ein Zugriff auf De-Mail-Nachrichten von
Nutzern durch die zuständige Behörde als Aufsichtsbe-
hörde findet nicht statt. Der zur Erteilung einer Auskunft
Verpflichtete kann die Auskunft verweigern, wenn er
sich damit selbst oder einen der in § 383 Absatz 1
Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten
Angehörigen der Gefahr der Verfolgung wegen einer
Straftat oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über
Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Er ist auf die-
ses Recht hinzuweisen.
§ 21
Informationspflicht
Die zuständige Behörde hat die Namen der akkredi-
tierten Diensteanbieter sowie der ausländischen Diens-
teanbieter nach § 19 jeweils unter Angabe der aus-
schließlich für die De-Mail-Dienste verwendeten Kenn-
zeichnungen gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 für
jeden über öffentlich erreichbare Kommunikationsver-
bindungen abrufbar zu halten.
Abschnitt 6
Schlussbestimmungen
§ 22
Ausschuss De-Mail-Standardisierung
Die technischen und organisatorischen Anforderun-
gen an die Pflichten nach den §§ 3 bis 13 sowie nach
§ 16 werden unter Beteiligung der akkreditierten Diens-
teanbieter weiterentwickelt; dies gilt nicht für Anforde-
rungen, die das Zusammenwirken zwischen den akkre-
ditierten Diensteanbietern als solches oder die Sicher-
heit betreffen. Zu diesem Zweck wird ein Ausschuss
De-Mail-Standardisierung gegründet, dem mindestens
alle akkreditierten Diensteanbieter, je ein Vertreter von
zwei auf Bundesebene bestehenden Gesamtverbän-
den, deren Belange berührt sind, das Bundesamt für
Sicherheit in der Informationstechnik, der Bundesbe-
auftragte für den Datenschutz und die Informationsfrei-
heit, ein vom IT-Planungsrat beauftragter Vertreter der
Länder sowie ein Vertreter des Rates der IT-Beauftrag-
ten der Bundesregierung angehören. Die Entscheidung,
welche beiden Verbände dem Ausschuss angehören
sollen, liegt im Ermessen der zuständigen Behörde.
Wird der Rat der IT-Beauftragten der Bundesregierung
aufgelöst, tritt an dessen Stelle die von der Bundes-
regierung bestimmte Nachfolgeorganisation. Der Aus-
schuss tagt mindestens einmal im Jahr.
§ 23
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
1. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 3 nicht sicherstellt,
dass nur der Nutzer Zugang erlangen kann,
2. entgegen § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 erster
Halbsatz oder Nummer 2 eine dort genannte An-
gabe nicht oder nicht rechtzeitig überprüft,
3. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 nicht sicherstellt,
dass eine sichere Anmeldung nur in den dort ge-
nannten Fällen erfolgt,
4. entgegen § 4 Absatz 3 nicht sicherstellt, dass eine
Kommunikationsverbindung verschlüsselt erfolgt,
5. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 dort genannte Daten
nicht oder nicht rechtzeitig löscht,
6. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1
den Zugang zu einem De-Mail-Konto nicht oder
nicht rechtzeitig sperrt oder das De-Mail-Konto
nicht oder nicht rechtzeitig auflöst,
7. entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 eine Anzeige nicht,
nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,
8. entgegen § 11 Absatz 1 Satz 3 einen Nutzer nicht,
nicht richtig oder nicht rechtzeitig benachrichtigt,
9. entgegen § 11 Absatz 2 nicht sicherstellt, dass die
dort genannten Daten abrufbar bleiben,
10. entgegen § 12 den Zugriff auf dort genannte Daten
nicht ermöglicht oder einen Hinweis nicht, nicht
richtig oder nicht rechtzeitig gibt,

11. entgegen § 13 Absatz 1 eine Dokumentation nicht
oder nicht richtig erstellt,
12. entgegen § 13 Absatz 2 eine Dokumentation nicht
oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt,
13. entgegen § 15 die dort genannten Daten zu einem
anderen Zweck erhebt oder verarbeitet,
14. entgegen § 16 Absatz 5 dort genannte Daten zu
einem anderen Zweck verwendet oder
15. entgegen § 17 Absatz 1 Satz 6 sich auf die nach-
gewiesene Sicherheit beruft oder das Gütezeichen
führt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
Absatzes 1 Nummer 5, 6, 13 und 14 mit einer Geldbuße
bis zu dreihunderttausend Euro und in den übrigen
Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro
geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1
Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstech-
nik.
§ 24
Gebühren und Auslagen
(1) Gebühren und Auslagen erheben zur Deckung
des Verwaltungsaufwands
1. die zuständige Behörde für Amtshandlungen nach
den §§ 17, 19 Absatz 2 und § 20 Absatz 3 sowie
2. der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit für die Erteilung des Zertifikats
nach § 18 Absatz 3 Nummer 4.
(2) Das Bundesministerium des Innern wird ermäch-
tigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände nach
Absatz 1 und die Gebührensätze näher zu bestimmen
und dabei feste Sätze, auch in Form von Zeitgebühren,
vorzusehen. In der Rechtsverordnung kann die Erstat-
tung von Auslagen abweichend von § 10 des Verwal-
tungskostengesetzes geregelt werden. Ermäßigungen
und Befreiungen von Gebühren und Auslagen können
zugelassen werden.
§ 25
Verfahren über eine einheitliche Stelle
Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz können
über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.
Artikel 2
Änderung der
Zivilprozessordnung
Dem § 174 Absatz 3 der Zivilprozessordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005
(BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die
zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. April 2011
(BGBl. I S. 615) geändert worden ist, wird folgender
Satz angefügt:
„Die Übermittlung kann auch über De-Mail-Dienste im
Sinne von § 1 des De-Mail-Gesetzes erfolgen.“
Artikel 3
Änderung des
Verwaltungszustellungsgesetzes
Das Verwaltungszustellungsgesetz vom 12. August
2005 (BGBl. I S. 2354), das zuletzt durch Artikel 9a
des Gesetzes vom 11. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2418)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Klammer-
zusatz „(Post)“ ein Komma und die Wörter „einen
nach § 17 des De-Mail-Gesetzes akkreditierten
Diensteanbieter“ eingefügt.
b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „§ 5 Ab-
satz 5 Satz 2 bleibt unberührt.“
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Zustellung
durch die Behörde gegen
Empfangsbekenntnis; elektronische Zustellung“.
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Ein elektronisches Dokument kann im Üb-
rigen unbeschadet des Absatzes 4 elektronisch
zugestellt werden, soweit der Empfänger hierfür
einen Zugang eröffnet. Es ist elektronisch zuzu-
stellen, wenn auf Grund einer Rechtsvorschrift ein
Verfahren auf Verlangen des Empfängers in elek-
tronischer Form abgewickelt wird. Für die Über-
mittlung ist das Dokument mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz
zu versehen und gegen unbefugte Kenntnis-
nahme Dritter zu schützen.“
c) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Ein elektronisches Dokument gilt in den
Fällen des Absatzes 5 Satz 2 am dritten Tag
nach der Absendung an den vom Empfänger
hierfür eröffneten Zugang als zugestellt, wenn
der Behörde nicht spätestens an diesem Tag
ein Empfangsbekenntnis nach Satz 1 zu-
geht.“
bb) In Satz 3 werden die Wörter „glaubhaft
macht“ durch das Wort „nachweist“ ersetzt.
cc) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Der Empfänger ist in den Fällen des Absat-
zes 5 Satz 2 vor der Übermittlung über die
Rechtsfolgen nach den Sätzen 2 und 3 zu be-
lehren.“
3. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
„§ 5a
Elektronische Zustellung gegen
Abholbestätigung über De-Mail-Dienste
(1) Die elektronische Zustellung kann unbescha-
det des § 5 Absatz 4 und 5 Satz 1 und 2 durch Über-
mittlung der nach § 17 des De-Mail-Gesetzes akkre-
ditierten Diensteanbieter gegen Abholbestätigung
nach § 5 Absatz 9 des De-Mail-Gesetzes an das
De-Mail-Postfach des Empfängers erfolgen. Für die
Zustellung nach Satz 1 ist § 5 Absatz 4 und 6 mit der
Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Emp-
fangsbekenntnisses die Abholbestätigung tritt.

(2) Der nach § 17 des De-Mail-Gesetzes akkredi-
tierte Diensteanbieter hat eine Versandbestätigung
nach § 5 Absatz 7 des De-Mail-Gesetzes und eine
Abholbestätigung nach § 5 Absatz 9 des De-Mail-
Gesetzes zu erzeugen. Er hat diese Bestätigungen
unverzüglich der absendenden Behörde zu übermit-
teln.
(3) Zum Nachweis der elektronischen Zustellung
genügt die Abholbestätigung nach § 5 Absatz 9 des
De-Mail-Gesetzes. Für diese gelten § 371 Absatz 1
Satz 2 und § 371a Absatz 2 der Zivilprozessordnung.
(4) Ein elektronisches Dokument gilt in den Fällen
des § 5 Absatz 5 Satz 2 am dritten Tag nach der
Absendung an das De-Mail-Postfach des Empfän-
gers als zugestellt, wenn er dieses Postfach als Zu-
gang eröffnet hat und der Behörde nicht spätestens
an diesem Tag eine elektronische Abholbestätigung
nach § 5 Absatz 9 des De-Mail-Gesetzes zugeht.
Satz 1 gilt nicht, wenn der Empfänger nachweist,
dass das Dokument nicht oder zu einem späteren
Zeitpunkt zugegangen ist. Der Empfänger ist in den
Fällen des § 5 Absatz 5 Satz 2 vor der Übermittlung
über die Rechtsfolgen nach den Sätzen 1 und 2 zu
belehren. Als Nachweis der Zustellung nach Satz 1
dient die Versandbestätigung nach § 5 Absatz 7 des
De-Mail-Gesetzes oder ein Vermerk der absenden-
den Behörde in den Akten, zu welchem Zeitpunkt
und an welches De-Mail-Postfach das Dokument
gesendet wurde. Der Empfänger ist über den Eintritt
der Zustellungsfiktion nach Satz 1 elektronisch zu
benachrichtigen.“
4. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 4 wird die Angabe „nach § 5
Abs. 5“ gestrichen.
b) In Absatz 2 Satz 3 werden nach den Wörtern „§ 5
Abs. 7 Satz 1 bis 3 und 5“ die Wörter „sowie nach
§ 5a Absatz 3 und 4 Satz 1, 2 und 4“ eingefügt.
c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Ist durch Rechtsvorschrift angeordnet, dass ein
Verwaltungsverfahren über eine einheitliche Stelle
nach den Vorschriften des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes abgewickelt werden kann, finden
die Sätze 1 bis 6 keine Anwendung.“
Artikel 4
Evaluierung
Die Bundesregierung beobachtet die Entwicklung
der De-Mail-Dienste und legt dar, ob und gegebenen-
falls in welchen Bereichen Anpassungs- oder Ergän-
zungsbedarf bei den rechtlichen Rahmenbedingungen
für die neuen Dienste und bei den Vorschriften über die
elektronische Zustellung besteht. Hierbei wird sie ins-
besondere auch prüfen, ob
1. gesetzliche Anpassungen im Hinblick auf die gegen-
seitige Anerkennung der Kommunikation per De-
Mail zwischen Verbrauchern und Unternehmen,
2. die Einführung einer Zertifizierung von Verbraucher-
schutzkriterien als Voraussetzung für die Akkreditie-
rung von Diensteanbietern sowie
3. die verpflichtende Akkreditierung
geboten sind.
Sie legt hierüber dem Deutschen Bundestag bei Bedarf,
spätestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren nach
Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Bericht vor.
Artikel 5
Berichtspflicht
Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bun-
destag innerhalb eines halben Jahres nach Inkrafttreten
des De-Mail-Gesetzes darüber, ob und gegebenenfalls
in welchen Rechtsgebieten De-Mail oder der elektro-
nische Identitätsnachweis nach § 18 des Personalaus-
weisgesetzes die einzelnen Funktionen der Schriftform
alternativ zur qualifizierten elektronischen Signatur er-
setzen könnte. Hierfür wird auch das Fachrecht auf Ein-
satzmöglichkeiten überprüft. Dabei sollten insbeson-
dere Regelungen untersucht werden, die die Kommuni-
kation mit staatlichen Stellen betreffen.
Artikel 6
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 28. April 2011
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l
Der Bundesminister des
a M e r k e l
Innern
Hans-Peter Friedrich
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2011 I S. 666. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 3d7cbc1a56b243e8….