Gesetze / Verwaltungszustellungsgesetz

VwZG

§ 2 Allgemeines

VerwaltungsrechtBund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwZG%202005/2?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Zustellung ist die Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Dokuments in der in diesem Gesetz bestimmten Form.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwZG%202005/2?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Zustellung wird durch einen Erbringer von Postdienstleistungen (Post), einen nach § 17 des De-Mail-Gesetzes akkreditierten Diensteanbieter oder durch die Behörde ausgeführt. Daneben gelten die in den §§ 9 und 10 geregelten Sonderarten der Zustellung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VwZG%202005/2?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Behörde hat die Wahl zwischen den einzelnen Zustellungsarten. § 5 Absatz 5 Satz 2 bleibt unberührt.

§ 1 § 3