Gesetze / Verwaltungszustellungsgesetz
VwZG§ 2 Allgemeines
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwZG%202005/2?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Zustellung ist die Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Dokuments in der in diesem Gesetz bestimmten Form.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwZG%202005/2?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Zustellung wird durch einen Erbringer von Postdienstleistungen (Post), einen nach § 17 des De-Mail-Gesetzes akkreditierten Diensteanbieter oder durch die Behörde ausgeführt. Daneben gelten die in den §§ 9 und 10 geregelten Sonderarten der Zustellung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VwZG%202005/2?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Behörde hat die Wahl zwischen den einzelnen Zustellungsarten. § 5 Absatz 5 Satz 2 bleibt unberührt.
Änderungsverlauf
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28.04.2011 Ausfertigung
§ 2 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I 666)
BGBl. 2011 I S. 666
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11.12.2008 Ausfertigung
§ 2 eingefügt durch Artikel 9a des Gesetzes vom 11. Dezember 2008 (BGBl. I 2418)
BGBl. 2008 I S. 2418
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.