Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg
VwVfGBbg§ 7 Bekanntgabe des Verwaltungsaktes
Stand: 30.07.2026
Die Bekanntgabefiktion des § 41 Absatz 2 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nachweisbar zu einem früheren Zeitpunkt zugegangen ist.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 7 VwVfGBbg →
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- OVG Berlin-Brandenburg, 23.02.2016 – OVG 11 S 50.15Zitiert von 2
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