Die Bekanntgabefiktion des § 41 Absatz 2 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nachweisbar zu einem früheren Zeitpunkt zugegangen ist.
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Die Bekanntgabefiktion des § 41 Absatz 2 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nachweisbar zu einem früheren Zeitpunkt zugegangen ist.