Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg
VwVfGBbg§ 6 Befugnis zur Beglaubigung von Dokumenten und Unterschriften
Stand: 30.07.2026
Befugte Behörden im Sinne des § 33 Absatz 1 Satz 2 und des § 34 Absatz 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind die von der Landesregierung oder aufgrund einer von ihr erteilten Ermächtigung vom zuständigen Mitglied der Landesregierung durch Rechtsverordnung bestimmten Behörden.