Gesetze / Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVfG§ 71d Gegenseitige Unterstützung
Stand: 10.06.2019
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- VG Sigmaringen, 28.09.2006 – 5 K 1315/06Zitiert von 2
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Die einheitliche Stelle und die zuständigen Behörden wirken gemeinsam auf eine ordnungsgemäße und zügige Verfahrensabwicklung hin; alle einheitlichen Stellen und zuständigen Behörden sind hierbei zu unterstützen. Die zuständigen Behörden stellen der einheitlichen Stelle insbesondere die erforderlichen Informationen zum Verfahrensstand zur Verfügung.