Gesetze / Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVfG§ 27a Öffentliche Bekanntmachung im Internet
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/27a?asof=2023-01-04#abs-1 (1) Ist durch Rechtsvorschrift eine öffentliche oder ortsübliche Bekanntmachung angeordnet, soll die Behörde deren Inhalt zusätzlich im Internet veröffentlichen. Dies wird dadurch bewirkt, dass der Inhalt der Bekanntmachung auf einer Internetseite der Behörde oder ihres Verwaltungsträgers zugänglich gemacht wird. Bezieht sich die Bekanntmachung auf zur Einsicht auszulegende Unterlagen, sollen auch diese über das Internet zugänglich gemacht werden. Soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes geregelt ist, ist der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen maßgeblich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/27a?asof=2023-01-04#abs-2 (2) In der öffentlichen oder ortsüblichen Bekanntmachung ist die Internetseite anzugeben.
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Änderungsverlauf
Jüngster Eintrag dieser Liste: 01.01.2024. Danach hat sich der Text dieser Vorschrift noch geändert; die neueste Fassung führen wir seit dem 29.07.2026 (siehe Fassungen).
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01.01.2024 in Kraft
§ 27a neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 344)
BGBl. 2023 I Nr. 344
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31.05.2013 Ausfertigung
§ 27a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Mai 2013 (BGBl. I 1388)
BGBl. I S. 1388
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.