Gesetze / Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVfG§ 100 Landesgesetzliche Regelungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Länder können durch Gesetz
1.
eine dem § 16 entsprechende Regelung treffen;
2.
bestimmen, dass für Planfeststellungen, die auf Grund landesrechtlicher Vorschriften durchgeführt werden, die Rechtswirkungen des § 75 Abs. 1 Satz 1 auch gegenüber nach Bundesrecht notwendigen Entscheidungen gelten.