Gesetze / Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVfG§ 100 Landesgesetzliche Regelungen
Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Die Länder können durch Gesetz
1.
eine dem § 16 entsprechende Regelung treffen;
2.
bestimmen, dass für Planfeststellungen, die auf Grund landesrechtlicher Vorschriften durchgeführt werden, die Rechtswirkungen des § 75 Abs. 1 Satz 1 auch gegenüber nach Bundesrecht notwendigen Entscheidungen gelten.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 100 VwVfG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG Niedersachsen, 03.07.2023 – 11 LA 110/22Zitiert von 1
- FG Sachsen-Anhalt, 28.04.2023 – 1 KO 145/23Zitiert von 2
- EuGH, 18.12.2008 – C-349/07Zollrecht: Grundsätzliche Vereinbarkeit einer Äußerungsfrist von acht bis fünfzehn Tagen vor Nacherhebung von Eingangsabgaben mit dem Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 30
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