Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verwaltungsverfahrensgesetz NRW
VwVfG NRW§ 9 Begriff des Verwaltungsverfahrens
Stand: 26.08.2026
Das Verwaltungsverfahren im Sinne dieses Gesetzes ist die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes oder auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gerichtet ist; es schließt den Erlass des Verwaltungsaktes oder den Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrages ein.
Wird zitiert von 30 Entscheidungen zu § 9 VwVfG NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Gelsenkirchen, 17.02.2020 – 20 K 4063/18Zitiert von 4
- VG Düsseldorf, 11.11.2011 – 18 K 3661/11
- OVG NRW, 11.08.2006 – 15 E 880/06Zitiert von 7
- VG Minden, 15.11.2002 – 3 K 1201/02
- BVerfG, 17.02.2016 – 1 BvL 8/10Unvereinbarkeit landesrechtlicher Regelungen über die Akkreditierung von Studiengängen mit Art. 5 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GGZitiert von 43
- BVerwG, 07.10.2021 – 4 A 9/19Gemeindeklage gegen Planfeststellung für eine Höchstspannungsfreileitung (ergänzendes Verfahren); Bekanntmachung im Internet; VerfahrensfehlerZitiert von 42
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 23.07.2026 – 13 K 5693/24Unzulässigkeit einer Verpflichtungsklage auf Datenauskunft nach Art. 15 DSGVO mangels vorherigen Antrags Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Minden, 15.08.2023 – 7 K 656/22
- OVG NRW, 29.11.2022 – 22 A 1184/18Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für Windenergieanlagen; Anwendbarkeit von § 45b BNatSchG und artenschutzrechtliche Nebenbestimmungen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 30
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