Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verwaltungsverfahrensgesetz NRW

VwVfG NRW

§ 10 Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG%20NRW/10#abs-1 (1) Das Verwaltungsverfahren ist an bestimmte Formen nicht gebunden, soweit keine besonderen Rechtsvorschriften für die Form des Verfahrens bestehen. Es ist einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG%20NRW/10#abs-2 (2) Die Behörden sollen die Durchführung ihrer Verwaltungsverfahren mit Bürgerinnen und Bürgern oder Unternehmen nach Möglichkeit auf elektronischem Weg anbieten. § 3a Absatz 2 und 3 bleibt unberührt.

§ 9 § 11