Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verwaltungsverfahrensgesetz NRW
VwVfG NRW§ 58 Zustimmung von Dritten und Behörden
Stand: 01.01.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG%20NRW/58#abs-1 (1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der in Rechte eines Dritten eingreift, wird erst wirksam, wenn der Dritte schriftlich zustimmt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG%20NRW/58#abs-2 (2) Wird anstatt eines Verwaltungsaktes, bei dessen Erlass nach einer Rechtsvorschrift die Genehmigung, die Zustimmung oder das Einvernehmen einer anderen Behörde erforderlich ist, ein Vertrag geschlossen, so wird dieser erst wirksam, nachdem die andere Behörde in der vorgeschriebenen Form mitgewirkt hat.
Wird zitiert von 13 Entscheidungen zu § 58 VwVfG NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Arnsberg, 11.02.2019 – 8 K 3527/17Zitiert von 2
- OVG NRW, 11.11.1987 – 11 A 1160/86
- OVG NRW, 16.12.2022 – 13 B 839/22Zitiert von 8
- VG Minden, 27.10.2023 – 9 L 905/23Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 06.05.2014 – 3 K 3853/13
- VG Köln, 08.12.2025 – 23 L 2940/25
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 22.10.2025 – 23 K 5478/23
- VG Köln, 22.10.2025 – 23 K 5213/23
- OVG NRW, 11.03.2025 – 13 B 102/25Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 58 VwVfG NRW zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.