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VwVfG NRW§ 59 Nichtigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages
Stand: 01.01.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG%20NRW/59#abs-1 (1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist nichtig, wenn sich die Nichtigkeit aus der entsprechenden Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches ergibt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG%20NRW/59#abs-2 (2) Ein Vertrag im Sinne des § 54 Satz 2 ist ferner nichtig, wenn
1. ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nichtig wäre;
2. ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers im Sinne des § 46 rechtswidrig wäre und dies den Vertragschließenden bekannt war;
3. die Voraussetzungen zum Abschluss eines Vergleichsvertrages nicht vorlagen und ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers im Sinne des § 46 rechtswidrig wäre;
4. sich die Behörde eine nach § 56 unzulässige Gegenleistung versprechen lässt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG%20NRW/59#abs-3 (3) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Vertrages, so ist er im Ganzen nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass er auch ohne den nichtigen Teil geschlossen worden wäre.
Wird zitiert von 25 Entscheidungen zu § 59 VwVfG NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 11.12.2019 – 9 A 1133/18Verjährung des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs auf Rückzahlung einer vertraglichen Kostenbeteiligung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
- OVG NRW, 11.12.2019 – 9 A 2622/18Zitiert von 2
- VG Münster, 08.07.2011 – 7 K 457/09Zitiert von 1
- VG Gelsenkirchen, 19.12.2008 – 14 K 2147/07Zitiert von 2
- VG Minden, 27.10.2023 – 9 L 905/23Zitiert von 1
- OVG NRW, 16.12.2022 – 13 B 839/22Zitiert von 8
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 21.05.2025 – 7 D 139/22.NEZitiert von 6
- OVG NRW, 04.08.2023 – 19 B 725/23Zitiert von 1
- BVerwG, 06.12.2022 – 4 C 7/21Unzulässige Entscheidung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung im BerufungsverfahrenZitiert von 15
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 59 VwVfG NRW zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.