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VwVfG NRW§ 53 Hemmung der Verjährung durch Verwaltungsakt
Stand: 01.01.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG%20NRW/53#abs-1 (1) Ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, hemmt die Verjährung dieses Anspruchs. Die Hemmung endet mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes oder sechs Monate nach seiner anderweitigen Erledigung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG%20NRW/53#abs-2 (2) Ist ein Verwaltungsakt im Sinne des Absatzes 1 unanfechtbar geworden, beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre. Soweit der Verwaltungsakt einen Anspruch auf künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt hat, bleibt es bei der für diesen Anspruch geltenden Verjährungsfrist.
Teil IV
Öffentlich-rechtlicher Vertrag
Wird zitiert von 18 Entscheidungen zu § 53 VwVfG NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Arnsberg, 14.12.2010 – 8 K 3077/09Zitiert von 1
- OVG NRW, 29.06.2021 – 15 A 1432/20
- OVG NRW, 08.06.2021 – 15 A 299/20Zitiert von 5
- VG Köln, 29.05.2026 – 16 K 2257/26
- OVG NRW, 20.04.2021 – 15 A 4037/19Zitiert von 14
- VG Minden, 25.08.2025 – 11 L 1655/25
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 22.07.2026 – 19 K 1087/24Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Dienstbezüge in Höhe des Bruttobetrages; Umfang der Billigkeitsentscheidung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Köln, 06.12.2024 – 16 K 703/24Zitiert von 7
- OVG NRW, 13.01.2023 – 2 E 664/22Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 53 VwVfG NRW zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.