Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verwaltungsverfahrensgesetz NRW
VwVfG NRW§ 52 Rückgabe von Urkunden und Sachen
Stand: 01.01.2025
Ist ein Verwaltungsakt unanfechtbar widerrufen oder zurückgenommen oder ist seine Wirksamkeit aus einem anderen Grund nicht oder nicht mehr gegeben, so kann die Behörde die auf Grund dieses Verwaltungsaktes erteilten Urkunden oder Sachen, die zum Nachweis der Rechte aus dem Verwaltungsakt oder zu deren Ausübung bestimmt sind, zurückfordern. Der Inhaber und, sofern er nicht der Besitzer ist, auch der Besitzer dieser Urkunden oder Sachen sind zu ihrer Herausgabe verpflichtet. Der Inhaber oder der Besitzer kann jedoch verlangen, dass ihm die Urkunden oder Sachen wieder ausgehändigt werden, nachdem sie von der Behörde als ungültig gekennzeichnet sind; dies gilt nicht bei Sachen, bei denen eine solche Kennzeichnung nicht oder nicht mit der erforderlichen Offensichtlichkeit oder Dauerhaftigkeit möglich ist.
Abschnitt 3
Verjährungsrechtliche Wirkungen des Verwaltungsaktes
Wird zitiert von 23 Entscheidungen zu § 52 VwVfG NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 17.03.2016 – 19 A 2330/11Zitiert von 15
- VG Düsseldorf, 28.10.2021 – 14 L 2046/21
- VG Aachen, 16.07.2012 – 7 K 1311/12Zitiert von 1
- VG Minden, 23.01.2026 – 8 K 31/24
- VG Köln, 21.07.2021 – 10 K 6047/18
- OVG NRW, 10.02.2016 – 19 A 991/12Zitiert von 10
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 29.12.2025 – 4 B 154/25
- VG Köln, 31.01.2025 – 1 L 2532/24
- VG Gelsenkirchen, 24.11.2022 – 18 L 1056/22
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