§ 3 VwVGBbg (Brandenburg) — Allgemeine Voraussetzungen der Vollstreckung

Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ein Verwaltungsakt, der zu einer Geldleistung, einer sonstigen Handlung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet, kann vollstreckt werden, wenn

er unanfechtbar geworden ist,

ein gegen ihn gerichteter Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat und

die sonstigen Vollstreckungsvoraussetzungen erfüllt sind.