Gesetze / Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz
VwVG§ 5a Ermittlung des Aufenthaltsorts des Vollstreckungsschuldners
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwVG/5a?asof=2022-01-01#abs-1 (1) Ist der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthaltsort des Vollstreckungsschuldners nicht durch Anfrage bei der Meldebehörde zu ermitteln, so darf die Vollstreckungsbehörde folgende Angaben erheben:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwVG/5a?asof=2022-01-01#abs-2 (2) Die Vollstreckungsbehörde darf die gegenwärtigen Anschriften, den Ort der Hauptniederlassung oder den Sitz des Vollstreckungsschuldners erheben
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VwVG/5a?asof=2022-01-01#abs-3 (3) Nach Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 erhobene Daten, die innerhalb der letzten drei Monate bei der Vollstreckungsbehörde eingegangen sind, dürfen von der Vollstreckungsbehörde auch einer weiteren Vollstreckungsbehörde übermittelt werden, wenn die Voraussetzungen für die Datenerhebung auch bei der weiteren Vollstreckungsbehörde vorliegen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VwVG/5a?asof=2022-01-01#abs-4 (4) Ist der Vollstreckungsschuldner Unionsbürger, so darf die Vollstreckungsbehörde die Daten nach Absatz 1 Nummer 1 nur erheben, wenn ihr tatsächliche Anhaltspunkte für die Vermutung vorliegen, dass bei der betroffenen Person das Nichtbestehen oder der Verlust des Freizügigkeitsrechts festgestellt worden ist. Eine Übermittlung der Daten nach Absatz 1 Nummer 1 an die Vollstreckungsbehörde ist ausgeschlossen, wenn der Vollstreckungsschuldner ein Unionsbürger ist, für den eine Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nicht vorliegt. Die Erhebung nach Absatz 1 Nummer 2 bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung darf die Vollstreckungsbehörde nur durchführen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte nahelegen, dass der Vollstreckungsschuldner Mitglied dieser berufsständischen Versorgungseinrichtung ist.
Änderungsverlauf
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07.05.2021 Ausfertigung
§ 5a geändert durch Artikel 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 7. Mai 2021 (BGBl. I 850)
BGBl. 2021 I S. 850
BGBl. 2021 I S. 850 Gesetzgebungsmaterialien
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