Gesetze / Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz

VwVG

§ 20 Außerkrafttreten früherer Bestimmungen

Stand: 10.06.2019

VerwaltungsrechtBund2 Entscheidungen

Soweit die Vollstreckung in Bundesgesetzen abweichend von diesem Gesetz geregelt ist, sind für Bundesbehörden und bundesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden; § 1 Abs. 3 bleibt unberührt.

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