Gesetze / Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz
VwVG§ 20 Außerkrafttreten früherer Bestimmungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- VG Cottbus, 07.03.2019 – 6 K 1010/13
- OVG Berlin-Brandenburg, 18.04.2012 – OVG 9 B 48.11Zitiert von 7
- VG Düsseldorf, 22.01.2010 – 27 L 1421/09
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Soweit die Vollstreckung in Bundesgesetzen abweichend von diesem Gesetz geregelt ist, sind für Bundesbehörden und bundesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden; § 1 Abs. 3 bleibt unberührt.