Gesetze / Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz
VwVG§ 20 Außerkrafttreten früherer Bestimmungen
Stand: 10.06.2019
Soweit die Vollstreckung in Bundesgesetzen abweichend von diesem Gesetz geregelt ist, sind für Bundesbehörden und bundesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden; § 1 Abs. 3 bleibt unberührt.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 20 VwVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG Berlin-Brandenburg, 18.04.2012 – OVG 9 B 48.11Zitiert von 7
- VG Düsseldorf, 22.01.2010 – 27 L 1421/09
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.