Gesetze / Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz
VwRehaG§ 10 Inhalt des Antrags
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwRehaG/10?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Antrag soll enthalten
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwRehaG/10?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Antrag nach § 1a soll neben den notwendigen Angaben zu den persönlichen Verhältnissen die in Absatz 1 Nr. 2 und 3 vorgeschriebenen Angaben enthalten.
Änderungsverlauf
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22.11.2019 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I 1752)
BGBl. 2019 I S. 1752
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.