Gesetze / Verwaltungsgerichtsordnung

VwGO

§ 176

Stand: 01.07.2021

Bund2 Fassungen8 Entscheidungen

Bei den Verwaltungsgerichten dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 abweichend von § 29 Absatz 1 des Deutschen Richtergesetzes bei einer gerichtlichen Entscheidung auch mitwirken:

1.
zwei abgeordnete Richter auf Lebenszeit oder
2.
ein abgeordneter Richter auf Lebenszeit und entweder ein Richter auf Probe oder ein Richter kraft Auftrags.
§ 175 § 177