Gesetze / Verwaltungsgerichtsordnung
VwGO§ 176
Stand: 01.07.2021
Bei den Verwaltungsgerichten dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 abweichend von § 29 Absatz 1 des Deutschen Richtergesetzes bei einer gerichtlichen Entscheidung auch mitwirken:
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 176 VwGO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Münster, 24.08.2018 – 9 K 3106/16
- VG Münster, 07.09.2016 – 9 K 3118/12Zitiert von 1
- VG Hannover, 12.01.2010 – 2 A 1032/09
- OVG Rheinland-Pfalz, 07.05.2009 – 7 A 11398/08Zitiert von 10
- VG Koblenz, 06.11.2006 – 4 K 615/06.KOZitiert von 5
- VG Düsseldorf, 04.08.2003 – 13 K 6469/00Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 176 VwGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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25.06.2021 Ausfertigung
§ 176 geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2099)
BGBl. 2021 I S. 2099
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03.12.2020 Ausfertigung
§ 176 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I 2694)
BGBl. 2020 I S. 2694
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.