Gesetze / Verwaltungsgerichtsordnung
VwGO§ 176
Stand: 01.07.2021
Wird zitiert von 8
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Münster, 24.08.2018 – 9 K 3106/16
- VG Münster, 07.09.2016 – 9 K 3118/12Zitiert von 1
- VG Hannover, 12.01.2010 – 2 A 1032/09
- OVG Rheinland-Pfalz, 07.05.2009 – 7 A 11398/08Zitiert von 9
- VG Koblenz, 06.11.2006 – 4 K 615/06.KOZitiert von 5
- VG Düsseldorf, 04.08.2003 – 13 K 6469/00Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 176 VwGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Bei den Verwaltungsgerichten dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 abweichend von § 29 Absatz 1 des Deutschen Richtergesetzes bei einer gerichtlichen Entscheidung auch mitwirken:
1.
zwei abgeordnete Richter auf Lebenszeit oder
2.
ein abgeordneter Richter auf Lebenszeit und entweder ein Richter auf Probe oder ein Richter kraft Auftrags.