Gesetze / Landesrecht Sachsen / Vollzugslockerungsverordnung
VollzLVO§ 5 Widerruf
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VollzLVO/5#abs-1 (1) Vollzugslockerungen sind zu widerrufen, wenn
1. Umstände eintreten oder nachträglich bekannt werden, die eine Versagung gerechtfertigt hätten,
2. Patientinnen oder Patienten die Lockerung missbrauchen oder
3. Patientinnen oder Patienten den Auflagen und Weisungen nicht nachkommen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VollzLVO/5#abs-2 (2) Über den Widerruf entscheidet die ärztliche Leitung der Maßregelvollzugseinrichtung nach § 3 Absatz 10 und 11 des Sächsischen Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetzes nach Anhörung der Patientin oder des Patienten. § 2 Absatz 1, 2, 4 und 5 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VollzLVO/5#abs-3 (3) Die zuständige Vollstreckungsbehörde ist über den Widerruf einer Vollzugslockerung und dessen Gründe schriftlich zu informieren.