Gesetze / Landesrecht Sachsen / Vollzugslockerungsverordnung

VollzLVO

§ 2 Verfahren

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VollzLVO/2#abs-1 (1) Vor einer Entscheidung über die Gewährung oder Versagung einer Vollzugslockerung ist eine Prognose über den Eintritt der in § 82 Absatz 1 Satz 2 des Sächsischen Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetzes genannten Risiken unter Anwendung anerkannter forensisch-psychiatrischer Prognosemethoden zu treffen. Bei unklarer Prognoselage kann eine externe Begutachtung veranlasst werden, insbesondere

1. bei Patientinnen und Patienten, die bereits Entweichungen oder Lockerungsmissbräuche begangen haben,

2. bei persönlichkeitsgestörten Patientinnen und Patienten, die

a)

wegen einer der in § 181b des Strafgesetzbuches genannten Straftaten,

b)

wegen eines Verbrechens gemäß den §§ 211 und 212 des Strafgesetzbuches mit sexuellem Bezug,

c)

wegen eines Vergehens gemäß § 323a des Strafgesetzbuches in Verbindung mit einer Tat nach den Buchstaben a oder b

verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt wurden, weil sie ohne Schuld gemäß § 20 des Strafgesetzbuches handelten.

Bei Patientinnen und Patienten, für die neben der Maßregel nach § 63 oder § 64 des Strafgesetzbuches auch eine solche nach § 66 des Strafgesetzbuches angeordnet ist, soll eine externe Begutachtung veranlasst werden, bevor die Vollzugslockerung L3 bewilligt wird. Das gilt auch, wenn die Vollzugslockerung L3 gemäß § 1 Absatz 3 Satz 3 übersprungen wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VollzLVO/2#abs-2 (2) Wenn eine Überweisung der Patientin oder des Patienten in den Strafvollzug ansteht, ist in die Prognose insbesondere einzustellen, inwieweit durch die Teilnahme an einer Vollzugslockerung sich die Risiken nach § 82 Absatz 1 Satz 2 des Sächsischen Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetzes erhöhen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VollzLVO/2#abs-3 (3) Im Rahmen der Anhörung nach § 82 Absatz 2 Satz 1 des Sächsischen Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetzes ist der zuständigen Vollstreckungsbehörde bei den Vollzugslockerungen L3 bis L6 ein Bericht zur Person der Patientin oder des Patienten und zu den wesentlichen aktuellen Behandlungsergebnissen zu übermitteln. Der Bericht begründet, warum die Patientin oder der Patient den Anforderungen der vorgesehenen Vollzugslockerung entspricht. Gleiches gilt für die erneute Gewährung einer Vollzugslockerung nach einem Widerruf. Die Vollstreckungsbehörde soll innerhalb einer Frist von drei Wochen schriftlich zu der vorgesehenen Vollzugslockerung Stellung nehmen. In der Stellungnahme der Vollstreckungsbehörde ist insbesondere auf mögliche Risiken einzugehen, die sich auf Grund offener Ermittlungs- oder Strafverfahren oder vorhandener Strafreste aus früheren Verfahren ergeben.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VollzLVO/2#abs-4 (4) Die Entscheidung trifft die ärztliche Leitung der Maßregelvollzugseinrichtung nach § 3 Absatz 10 und 11 des Sächsischen Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetzes . Zuvor hat sie die an der Behandlung der Patientin oder des Patienten beteiligten Ärztinnen und Ärzte, Therapeutinnen und Therapeuten sowie Pflegerinnen und Pfleger anzuhören. Die Patientin oder der Patient ist von der ärztlichen Leitung oder von einer Ärztin oder Therapeutin oder einem Arzt oder Therapeuten, die oder der an der Behandlung beteiligt ist, anzuhören.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VollzLVO/2#abs-5 (5) Die Entscheidung einschließlich der Gründe und die Anhörung nach Absatz 3 sind zu dokumentieren. Die Entscheidung ist der Patientin oder dem Patienten zu begründen.

§ 1 § 3