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# § 5 VollzLVO (Sachsen) — Widerruf

Vollzugslockerungsverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Vollzugslockerungen sind zu widerrufen, wenn

1. Umstände eintreten oder nachträglich bekannt werden, die eine Versagung gerechtfertigt hätten,

2. Patientinnen oder Patienten die Lockerung missbrauchen oder

3. Patientinnen oder Patienten den Auflagen und Weisungen nicht nachkommen.

(2) Über den Widerruf entscheidet die ärztliche Leitung der Maßregelvollzugseinrichtung nach § 3 Absatz 10 und 11 des Sächsischen Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetzes nach Anhörung der Patientin oder des Patienten. § 2 Absatz 1, 2, 4 und 5 gilt entsprechend.

(3) Die zuständige Vollstreckungsbehörde ist über den Widerruf einer Vollzugslockerung und dessen Gründe schriftlich zu informieren.

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Zitiervorschlag: § 5 VollzLVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VollzLVO/5

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