Gesetze / Landesrecht Sachsen / Vollzugslockerungsverordnung
VollzLVO§ 3 Verlaufskontrolle und Durchführung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VollzLVO/3#abs-1 (1) Vollzugslockerungen sind in angemessenen Abständen zu überprüfen. § 2 Absatz 1, 2, 4 und 5 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VollzLVO/3#abs-2 (2) Der Verlauf der Vollzugslockerung ist regelmäßig therapiebezogen mit der Patientin oder dem Patienten zu besprechen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VollzLVO/3#abs-3 (3) Die ärztliche Leitung der Maßregelvollzugseinrichtung nach § 3 Absatz 10 und 11 des Sächsischen Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetzes erteilt der Patientin oder dem Patienten die für die Vollzugslockerung erforderlichen Auflagen und Weisungen. Insbesondere kann sie der Patientin oder dem Patienten aufgeben,
1. sich einer Behandlung zu unterziehen,
2. sich der Aufsicht einer bestimmten Stelle oder Person zu unterstellen,
3. Anordnungen zu befolgen, die sich auf den Aufenthalt oder ein bestimmtes Verhalten außerhalb der Einrichtung beziehen,
4. in bestimmten Abständen für kurze Zeit in die Einrichtung zurückzukehren.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VollzLVO/3#abs-4 (4) Bei der Durchführung der Vollzugslockerungen L1 und L2 ist sicherzustellen, dass die Anzahl und die persönliche Eignung der zur Begleitung vorgesehenen Bediensteten den Sicherheitserfordernissen genügen.