Gesetze / Landesrecht Sachsen / Vollzugslockerungsverordnung

VollzLVO

§ 4 Aussetzung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VollzLVO/4#abs-1 (1) Bei im Krankheitsverlauf der Patientin oder des Patienten oder in ihrem oder in seinem Verhalten liegenden Gründen, insbesondere bei Verstößen gegen Auflagen und Weisungen, sind die am Behandlungsprozess beteiligten Ärztinnen und Ärzte, Therapeutinnen und Therapeuten sowie Pflegerinnen und Pfleger befugt, die Vollzugslockerungen einstweilig auszusetzen. Die Aussetzung und die Gründe dafür sind zu dokumentieren. § 2 Absatz 5 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VollzLVO/4#abs-2 (2) Die ärztliche Leitung der Maßregelvollzugseinrichtung nach § 3 Absatz 10 und 11 des Sächsischen Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetzes entscheidet unverzüglich über die weitere Aussetzung, den Widerruf oder die Beibehaltung der Vollzugslockerung.

§ 3 § 5