Gesetze / Landesrecht Sachsen / Vogelberingungsverordnung
VogelBerVO§ 3 Beringer
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VogelBerVO/3#abs-1 (1) Als Beringer darf nur eingesetzt werden, wer
1. das 18. Lebensjahr vollendet hat,
2. die hierfür erforderliche fachliche Eignung nachweist,
3. im Besitz des Zeugnisses der Beringungszentrale im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 ist,
4. sich zur Mitarbeit an wissenschaftlichen Aufgabenstellungen verpflichtet,
5. seine fachliche Weiterbildung nachweist und
6. im Besitz einer gültigen Beringungserlaubnis nach § 5 ist. Für den Nachweis nach Nummer 5 genügt die Teilnahme an den Beringertreffen im Sinne des § 4 Abs. 2 oder an einer Weiterbildungsveranstaltung nach § 2 Abs. 2 Nr. 2.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VogelBerVO/3#abs-2 (2) Beringer haben unbeschadet der Bestimmungen des § 7 insbesondere folgende Aufgaben und Pflichten:
1. Fang und Beringung wildlebender Vögel,
2. erhöhte Sorgfaltspflicht in besonders geschützten Biotopen unter Beachtung des § 26 Abs. 2 Satz 1 SächsNatSchG ,
3. Aneignung von Grundkenntnissen einschlägiger Rechtsvorschriften, insbesondere der artenschutzrechtlichen Bestimmungen der EU, des Bundes und des Freistaates Sachsen,
4. Mitteilung von Rechtsverstößen im Sinne dieser Rechtsverordnung,
5. räumliche und zeitliche Abstimmung der Beringung mit Jagdausübungs- und sonstigen Nutzungsberechtigten,
6. vollständige und gewissenhafte Führung und termingerechte Übermittlung der von der Beringungszentrale vorgeschriebenen Nachweise.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VogelBerVO/3#abs-3 (3) Die Beringer können die Hilfe von Beringungshelfern in Anspruch nehmen. Die Beringungshelfer dürfen nur unter der Aufsicht des Beringers tätig werden. Die Verantwortung für ihre Tätigkeit trägt der Beringer.