Gesetze / Landesrecht Sachsen / Vogelberingungsverordnung
VogelBerVO§ 4 Obmann
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VogelBerVO/4#abs-1 (1) Als Koordinator für die Beringungsarbeit zwischen Beringern, Beringungszentrale und den für die Durchführung dieser Rechtsverordnung zuständigen Behörden wird von der obersten Naturschutzbehörde ein Obmann für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Er ist ehrenamtlich tätig. Die Beringungszentrale, die Fachbehörden im Sinne des § 40 Abs. 2 SächsNatSchG , die anerkannten Naturschutzvereine und der Verein Sächsischer Ornithologen sind berechtigt, geeignete Personen vorzuschlagen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VogelBerVO/4#abs-2 (2) Der Obmann hat jährlich mindestens eine Versammlung der nach § 3 zugelassenen Beringer durchzuführen. Die Versammlung dient insbesondere dem Erfahrungsaustausch und der Weiterbildung.